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20. November 2016 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

BAG: Konsum von Drogen rechtfertigt die fristlose Kündigung eines Lkw-Fahrers

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin (auch als „Crystal Meth“ bekannt) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016 macht es dabei keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.Die Vorinstanz – das Landesarbeitsgericht Nürnberg – hatte der Kündigungsschutzklage des Fahrers noch stattgegeben.Der Kläger nahm an einem Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung als LKW-Fahrer. Bei einer polizeilichen Kontrolle am darauffolgenden Dienstag wurde der Drogenkonsum festgestellt. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Der Fahrer erhob Kündigungsschutzklage. Nach seiner Auffassung hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.Die Vorinstanzen gaben ihm noch recht, nicht aber das Bundesarbeitsgericht. Die Vorinstanz habe bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den nach der Drogeneinnahme durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, sei unerheblich, so die Richter.(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016)

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