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13. Dezember 2016 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht: Urlaub

Europäischer Gerichtshof soll über Verfall von Urlaubsansprüchen entscheiden
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016 soll der Gerichtshof der Europäischen Union klären, ob der nach deutschem Arbeitsrecht vorgesehene Verfall des im Urlaubsjahr nicht genommenen Urlaubs eines Arbeitnehmers am Ende des Urlaubsjahres mit europäischem Recht vereinbar ist. 

Nach dem deutschen Urlaubsrecht verfallen Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern mit Ablauf des Urlaubsjahres, also mit Ablauf des 31.12. des betreffenden Jahres, wenn keine so genannten Übertragungsgründe vorliegen.Der Arbeitgeber, so das Bundesarbeitsgericht, sei nach deutschem Recht nicht verpflichtet, den Urlaub ohne einen Antrag oder Wunsch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren und somit dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen (Anmerkung: einige Landesarbeitsgerichte sehen das anders und nehmen eine Pflicht des Arbeitgebers an, den gesetzlichen Mindesturlaub auch ohne Antrage des Arbeitnehmers durch Anordnung einer Freistellung von der Arbeitsleistung zu gewähren). Die Frage, ob Unionsrecht dem entgegensteht, habe der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht eindeutig beantwortet. Im Schrifttum wird aus einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.06.2016 tatsächlich abgeleitet, der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich festzulegen. Ein Teil der hiesigen Rechtsprechung versteht die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Urteil aus dem Jahr 2014 so, dass der Mindestjahresurlaub auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen.Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union nunmehr zur Klärung die Frage vorgelegt, ob europäisches Recht einer nationalen Regelung wie der deutschen entgegensteht, die als Modalität für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vorsieht, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs den Urlaub beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber demzufolge nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen.Anmerkung: Das Bundesurlaubsgesetz enthält die Regelung, der Urlaub sei im laufenden Jahr zu gewähren. Wer sonst könnte damit gemeint sein als der Arbeitgeber, denn nur er kann den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers zeitlich konkretisieren, wobei er u. a. auf die Wünsche des Arbeitnehmers zur zeitlichen Lage Rücksicht nehmen muss. Tipp für Arbeitnehmer: vorsorglich stets rechtzeitig den Urlaub beantragen und dafür sorgen, dass das später auch noch nachgewiesen werden kann.

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