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13. Juli 2018 RAin Mona Schlolaut

Das „Persönliche Budget“ im Sozialrecht

Eine sozialrechtliche Leistungsform für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen - erläutert von unserer Fachanwältin Mona Schlolaut

Das „Persönliche Budget“ im Sozialrecht ist eine Leistungsform, bei der der Behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch von den Sachleistungsträgern in der Regel eine Geldleistung anstelle von Dienst – und Sachleistungen erhält. Ziel ist es, das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zu fördern und seinen Bedarf besser zu decken. Den persönlichen Bedarf deshalb, weil dieser je nach Art und Umfang der Behinderung höchst unterschiedlich ist.

Das Persönliche Budget wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist entweder bei einem Leistungsträger oder auch bei gemeinsamen Servicestellen zu stellen.

Unterschiedliche Leistungsträger sollen zusammenwirken und gegebenenfalls ihren Leistungsanteil mit in einen gemeinsamen „Topf“ geben.

Folgende Leistungsträger können betroffen sein:

+ Krankenkasse

+ Pflegekasse

+ Rentenversicherungsträger

+ Sozialhilfeträger

+ Integrationsamt

+ Bundesagentur für Arbeit

+ Unfallversicherungsträger

+ Kommunaler Sozialverband Sachsen.

Betroffene können ein einfaches Persönliches Budget beantragen, bei dem nur ein Leistungsträger betroffen ist oder ein trägerübergreifendes Persönliches Budget, bei dem mehrere Träger beteiligt sind.

Regelmäßig wird das Persönliche Budget am Monatsanfang geleistet. Dessen Höhe hängt von den einzelnen Leistungen ab, die in dem einzelnen „Topf“ liegen.

Beispiel:

Habe ich als Behinderter Anspruch auf Physiotherapieleistungen oder Rehasport, kann oder will diese aber nicht in Anspruch nehmen, kann das dafür erforderliche Geld in mein persönliches Budget gelangen. Habe ich einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl, aber keine Verwendung dafür, kann der Anschaffungsbetrag ebenfalls in mein Persönliches Budget eingehen. Mit dem Geld kann ich dass selbst bestimmen, welche Leistung ich in Anspruch nehmen möchte.

Das Persönliche Budget wird dem Anspruch in Individualität gerecht, weil die Betroffenen auch die Hilfspersonen beauftragen können, die sie für sich am besten geeignet halten. Es ist altersunabhängig für alle Menschen mit Behinderung geeignet. Es können Dienstleistungen aus folgenden Bereichen finanziert werden:

+ Hilfe zur Pflege

+ Leistungen der Krankenbehandlung

+ Leistungen zur Rehabilitation

+ Teilhabe am Arbeitsleben sowie

+ Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben

+ Wohnen und Haushalt

Nachfolgenden Beispiele zeigen die Vielseitigkeit der (Dienst-) Leistungen, für die das Persönliche Budget verwendet werden kann:

+ 24h-Betreuung

+ Tages- und Nachtpflege

+ Urlaubsbegleitung

+ Begleitung bei Behördengängen

+ Betreutes Wohnen

+ Betreuung von Komapatienten

+ Blindenführhund

+ Fahrdienste

+ Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

+ Mobilisierung (z.B. Handbike)

+ Rehaleistungen

+ Hilfe bei der Körperpflege und im Haushalt und mehr.

Assistenzleistungen können für Personen vergütet werden, die die nicht im engen Verwand-schaftsgrad oder enger persönlicher Beziehung zum Behinderten stehen, also nicht für

+ Kinder, die ein Elternteil pflegen,

+ Eltern, die ihr Kind pflegen oder für die

+ Pflege von Ehegatten.

Gerade im Bereich von Assistenzleistungen zeigen sich die Vorteile des persönlichen Budgets:

+ die Betroffenen können sich die Assistenten selbst wählen

+ sie können deren Einsatzzeit und –Ort bestimmen bzw. vereinbaren

+ im Regelfall findet keine ständiger Personalwechsel statt

+ die Betroffenen erhalten die Möglichkeit, über ihre Bedürfnisse selbst zu entscheiden, was

zu mehr Lebensqualität führen kann

Die Möglichkeit des Persönlichen Budgets besteht bereits seit dem 1. Januar 2008.

 

 

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