Kontakt

28. Februar 2014 RA Ralf Kretzschmar

Gebrauchtwagenkauf

Prüfungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers auf Unfallschäden

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2013 (Aktenzeichen VIII ZR 183/12) musste dieser dazu Stellung beziehen, wie weit die Nachforschungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges hinsichtlich möglicher Unfallschäden geht.Der Kläger hatte einen Audi A8 quattro mit einer Laufleistung von 124.000 Kilometern zum Preis von 34.500 € vom Beklagten erworben. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers wurden die Ansprüche wegen Sachmängel auf 1 Jahr beschränkt. Des Weiteren hatte der Verkäufer im Bestell- bzw. Kaufformular angekreuzt, dass diesem laut Vorbesitzer keine Mängel und Unfallschäden bekannt seien. Nachdem der Käufer das Fahrzeug ca. 21 Monate genutzt hatte, erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrages, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Hinsichtlich der Begründung argumentierte er dahingehend, dass der Beklagte ihm „ins Blaue hinein“ oder unter bewusster Täuschung die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert habe, obwohl in den Jahren 2003 und 2006 beim Rechtsvorgänger des Beklagten erhebliche Unfallschäden repariert worden seien. Auch sei die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr nicht rechtmäßig.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage durch das Oberlandesgericht abgewiesen. Die letztlich eingelegte Revision führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.In der hier vorliegenden streitigen Auseinandersetzung konnte im Gerichtsverfahren festgestellt werden, dass das verkaufte Fahrzeug tatsächlich mehrere Unfallschäden erlitten hatte,  der Verkäufer davon aber keine Kenntnis hatte. Der BGH gab in dieser Angelegenheit eindeutig zu erkennen, dass ein Gebrauchtwagenhändler ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Pflicht besitzt, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Auch der gewerbliche Autoverkäufer ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung (Sichtprüfung) verpflichtet.Wenn keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ersichtlich sind, ist der Verkäufer auch nicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei einer zentralen Datenbank des Autoherstellers hinsichtlich einer vorhanden „Reparatur-Historie“ verpflichtet. Gleichzeitig entschied der BGH, dass die Reduzierung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenfalls im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteilung des Vertragspartners unwirksam ist. Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln kann daher nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern, sondern auch zwischen gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern nicht mehr pauschal in Allgemeinen Geschäftsbedingungen reduziert werden.(Rechtsanwalt Kretzschmar ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrech des Deutschen Anwaltvereins)

in Beitrag, Allgemein

Mehr von