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29. Mai 2018 Bayh & Fingerle

Novelle des Mutterschutzes

Die wesentlichen Neuregelungen im Mutterschutzgesetz

Am 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten und von Arbeitgebern zu beachten. Nach Einschätzung von Arbeitsrechtlern dürften die Neuregelungen für das Kündigungsschutzrecht einschneidende Wirkungen haben, weil der mutterschutzrechtliche Sonderkündigungsschutz auch auf Maßnahmen erstreckt wurde, die lediglich der Vorbereitung einer Kündigung dienen. So darf z. B. der Arbeitgeber den Betriebsrat während des Sonderkündigungsschutzes nicht zu einer beabsichtigten Kündigung (auszusprechen erst nach der Schutzfrist) gegenüber einer geschützten Arbeitnehmerin anhören und auch nicht beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung einer solchen beantragen. Der Anwendungsbereich des Mutterschutzes wurde ausgeweitet auf Schülerinnen und Studentinnen im Pflichtpraktikum, was kaum Auswirkungen haben dürfte, und auf arbeitnehmerähnliche Personen, was schon eher praxisrelevant sein kann. Merklich flexibilisiert hat das neue Gesetz die Beschäftigungsmöglichkeiten von stillenden und schwangeren Arbeitnehmerinnen während der Nachtzeit und an Sonn- bzw. Feiertagen. Andererseits müssen jedwede Gefährdungsbeurteilungen auf eine abstrakte oder auch nur rein hypothetische Beschäftigung von schwangeren bzw. stillenden Frauen ausgedehnt werden, gleichgültig also, ob die Stelle z. B. mit einem Mann besetzt ist oder wird. Das bringt zusätzlichen bürokratischen Aufwand für Arbeitgeber mit sich. „Ziel des Mutterschutzrechts ist es, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten. Es soll nicht dazu kommen, dass Frauen durch Schwangerschaft und Stillzeit Nachteile im Berufsleben erleiden oder dass die selbstbestimmte Entscheidung einer Frau über ihre Erwerbstätigkeit verletzt wird. Damit werden die Chancen der Frauen verbessert und ihre Rechte gestärkt, dem Beruf während Schwangerschaft und Stillzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und der ihres Kindes weiter nachzugehen.“ heißt es auf der Webseite des BMFSFJ.

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