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12. September 2013 RA Ralf Kretzschmar

Straßenverkehrsrecht

MPU auch bei Radfahrern ohne Fahrerlaubnis?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl.v.20.06.2013, 3 B 102.12) hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob auch bei Fahrradfahrern ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge angeordnet werden kann.

Der Kläger, welcher mit einem Blutalkoholspiegel von 1,9 Promille als Radfahrer angetroffen wurde, wendet sich gegen das ihm gegenüber verhängte Verbot, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichen Verkehrsgrund zu führen, welches angeordnet wurde, nachdem der Kläger der Aufforderung, ein medizinisch psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, nicht nachkam. Das Bayerische Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatten die Klage ab- bzw. zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab jedoch zu verstehen, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde für eine Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen wird, die Vorlage eines medizinisch psychologischen Gutachtens anordnen kann, auch wenn diese Person keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz besitzt oder eine derartige Fahrerlaubnis beantragt hat.

Begründet wird dies damit, dass die gesetzliche Vorschrift zur Anordnung eines MPU-Gutachtens nicht nach verschiedenen Fahrzeugarten differenziert und demgemäß auch für Fahrradfahrer – ohne dass sie im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sind – Gültigkeit besitzt. Da entsprechend der Rechtssprechung bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr der Verdacht einer Fahruntauglichkeit begründet wird, muss, so das Bundesverwaltungsgericht, auch aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs und der anderen Verkehrteilnehmer diesen Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig, welches Fahrzeug die jeweilige Person im Straßenverkehr führt.

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann daher auch gegenüber alkoholisierten Radfahrern die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen und bei Nichtbeibringung des Gutachtens ein Verbot, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichen Verkehrsgrund zu führen, anordnen.

Jeder Radfahrer sollte sich daher überlegen, ob er dieses Risiko eingehen will.

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