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18. Oktober 2016 Bayh & Fingerle

Versammlungsrecht

Versammlungsbeschränkungen gegenüber Pegida München weitgehend rechtmäßig

Die Beschwerde von Pegida München gegen den Vollzug einer Reihe versammlungsrechtlicher Beschränkungen, die die Stadt München verfügt hatte, ist durch einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.10.2016 überwiegend erfolglos geblieben. Das Ruhebedürfnis der Anwohner und die wirtschaftlichen Interessen der Geschäfte rechtfertigten die Verlagerung der fortlaufend geplanten Kundgebungen an wechselnde Orte.Zunächst hatte das zuständige Verwaltungsgericht in erster Instanz in einer Eilentscheidung bestätigt, dass Pegida vorerst an einem Montag jeden Monats einen so genannten Montagsspaziergang mit Auftakt- und Schlusskundgebung am Platz vor der Feldherrnhalle veranstalten durfte. An den übrigen Montagen eines Monats sollte der Montagsspaziergang auf wechselnden anderen Routen durchgeführt werden. Die außerdem angemeldeten stationären Versammlungen, die die Stadt München an sechs Tagen pro Woche zugelassen hatte, durften nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorerst einmal wöchentlich am Marienplatz und sonst nur an wechselnden Orten veranstaltet werden. Ein so genannter “Muezzinruf“ durfte nur einmal je Stunde für fünf Minuten erfolgen.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der örtlichen Beschränkungen der Montagsspaziergänge bestätigt. Die stationären Versammlungen von Pegida dürften hingegen vorerst an sieben Tagen in der Woche durchgeführt werden.Die sich zu Lasten von Pegida ergebenden Beschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit seien im Hinblick auf den Schutz von Rechtsgütern Dritter gerechtfertigt, so die Richter. Namentlich gehe es um das Ruhebedürfnis der Anwohner und die wirtschaftlichen Interessen von umliegenden Geschäften, gastronomischen Betrieben und Freiberuflern. Es sei durch eine große Anzahl schlüssiger und glaubhafter Beschwerden Betroffener belegt, dass diese erhebliche Einschränkungen des Verkehrs und der Zugangs- beziehungsweise Zufahrtsmöglichkeiten, verbunden mit erheblichen Umsatzeinbußen, erfahren. Deren jeweilige Interessen seien jedoch ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt, so das Gericht.In der Hauptsache steht die Entscheidung noch aus.

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