15. Oktober 2012
Arbeitsrecht
Einem Auszubildenden, der seinen Ausbilder auf Facebook beleidigt, kann fristlos gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil am 10.10.2012 entschieden.Der Auszubildende hatte auf Facebook seinen Ausbilder als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnet. Das Gericht sah diese Äußerungen als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe auch nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen.Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt gewesen sei. Die Revision wurde vom LAG nicht zugelassen.