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20. März 2020 RA Andreas Pitsch

Fragen zur Kurzarbeit spezial

Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit stellen sich in der Praxis spezielle Fragen, von denen im Beitrag einige wichtige behandelt werden - Stichworte Mutterschutz-Beschäftigungsverbot, Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Elterngeld, Kurzarbeitergeld für GmbH-Geschäftsführer

Hat Kurzarbeit Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)?

Zunächst muss die Anordnung von Kurzarbeit für die betreffende Mitarbeiterin, die im Beschäftigungsverbot ist, arbeitsrechtlich zulässig sein. D.h., sie muss entweder unter eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit fallen, oder es muss mit ihr arbeitsvertraglich vereinbart sein, dass Kurzarbeit angeordnet werden darf. Wenn Kurzarbeit somit grundsätzlich zulässig ist, wirkt sich die Einführung der Kurzarbeit auch für eine bereits unter ein Beschäftigungsverbot des MuSchG fallende Arbeitnehmerin wirtschaftlich nachteilig aus. Der auf der Kurzarbeit beruhende Entgeltausfall ist nicht nach §§ 18, 21 MuSchG auszugleichen, da er nicht durch ein Beschäftigungsverbot des MuSchG bedingt ist, sondern durch die Einführung der Kurzarbeit auf betrieblicher Ebene. Die der Entgeltsicherung dienenden Vorschriften des MuSchG sollen die unter Mutterschutz stehende Arbeitnehmerin vor Nachteilen aus ihrer Mutterschaft schützen. Andererseits sollen sie jedoch auch nicht zu einem Vorteil unabhängig von sonstigen Entwicklungen des Arbeitsverhältnisses im Betrieb führen.

Hat Kurzarbeit Auswirkungen auf das bei Urlaub zu zahlende Entgelt?

Zunächst: Durch Urlaub kann Kurzarbeit grundsätzlich vermieden werden, deshalb ist Urlaub während der Kurzarbeit im Grunde sogar wünschenswert. Die Vorschriften verlangen jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer erst seinen Urlaub nimmt, bevor für ihn Kurzarbeit angeordnet wird. Arbeitnehmer können jedoch Verdienstausfälle durch Kurzarbeit vermeiden, indem sie Urlaub nehmen, weil sich das vom Arbeitgeber zu zahlende Urlaubsentgelt nicht mindert. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) bei der Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt. D. h., für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt in ungekürztem Umfang. Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen. Kurzarbeitergeld ist dann nur für die Nicht-Urlaubstage im Anspruchszeitraum zu zahlen, also  für die Tage, an denen der Arbeitnehmer wegen der Kurzarbeit verkürzt bzw. gar nicht gearbeitet hat.

Hat Kurzarbeit Auswirkungen auf das bei Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen fortzuzahlende Entgelt?

Das ist der Fall, wenn in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Kurzarbeit anfällt und diese auch den erkrankten Arbeitnehmer erfassen würde, wenn er arbeitsfähig wäre. Dann ist nach § 4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bei der Ermittlung der Höhe der Entgeltfortzahlung die durch Kurzarbeit verkürzte Arbeitszeit zugrunde zu legen, solange die Kurzarbeit dauert. Anders als beim Urlaubsentgelt tritt hier also eine Minderung ein. Das liegt daran, dass bei der Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip zu verfahren ist: der Arbeitnehmer erhält das, was er erhalten würde, wenn er arbeitsfähig wäre. Dabei ist eine genaue Betrachtung erforderlich: Wenn die Kurzarbeit für den erkrankten Arbeitnehmer nicht vom ersten Arbeitstag an anfiele oder vor dem Ende der Arbeitsunfähigkeit beendet worden wäre, dann hat der Arbeitnehmer für die restliche Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter Zugrundelegung seiner unverkürzten Arbeitszeit. Dabei muss der Arbeitgeber, der die Entgeltfortzahlung entsprechend wegen Kurzarbeit kürzt, im Streitfall darlegen und beweisen, dass für den erkrankten Arbeitnehmer Kurzarbeit angefallen wäre. Das ist aber schon dann anzunehmen, wenn die gesamte Abteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, von der Kurzarbeit erfasst wurde.

Hat Kurzarbeit Auswirkungen auf das später zu zahlende Elterngeld?

Leider ja. Für diejenigen, die demnächst Elterngeld beantragen werden, ist die Zahlung von Kurzarbeitergeld in der Tat sehr nachteilig. Das Elterngeld wird aus dem so genannten „individuellen Erwerbseinkommen“ der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Kurzarbeitergeld fließt nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein, weil das Kurzarbeitergeld schon eine Lohnersatzleistung ist, die demzufolge bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt wird. Kurzarbeitergeld wird also bei der Berechnung des Elterngeldes überhaupt nicht berücksichtigt und senkt daher den Durchschnitt u. U. enorm. Im Extremfall würde jemand, der in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes „Kurzarbeit Null“ hatte, lediglich das Mindestelterngeld i. H. v. 300 € monatlich bekommen. Deshalb darf der Arbeitgeber solche werdenden Eltern auch aus der Anordnung von Kurzarbeit ausnehmen. Ein Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf eine solche Ausnahme besteht jedoch nicht.

Haben ggf. auch GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei entsprechendem Arbeitsausfall?

Obwohl Geschäftsführer arbeitsrechtlich gesehen keine Arbeitnehmer sind, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Hier kommt der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zur Anwendung. Zunächst gelten die allgemeinen Voraussetzungen (vorübergehender unvermeidbarer Arbeitsausfall usw.) natürlich auch bei ihnen. Ferner muss der Geschäftsführer abhängig beschäftigt sein. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Geschäftsführer entweder überhaupt nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, also nicht Gesellschafter ist, oder seine Beteiligung unter 50 % des Stammkapitals beträgt, er nicht allein über die Geschicke der Gesellschaft bestimmen kann (z. B. auch nicht über eine Sperrminorität), und er an den Willen der Gesellschafterversammlung gebunden ist, also vor allem weisungsabhängig von ihr ist. Ein wesentliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist, dass der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, für ihn also Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.

 

 

 

 

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