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12. Dezember 2013 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

BAG: Rückzahlungsklausel einer Weiterbildungsvereinbarung muss die zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Detail bezeichnen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Klauseln über die Erstattung von Weiterbildungskosten dem Transparenzgebot nur dann genügen, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten bezüglich der ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthalten. Der Arbeitnehmer kann sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen, wenn die Art und die Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten fehlen und die einzelnen Positionen nicht genau und abschließend bezeichnet sind. Die Klausel ist dann unwirksam mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die Weiterbeildungskosten gar nicht erstatten muss (Urteil vom 06.08.2013 – 9 AZR 442/12).
Die Klägerin schloss mit dem beklagten Krankenpfleger eine Vereinbarung, die unter anderem folgende Klausel enthielt: „Im Rahmen der nachfolgend genannten Weiterbildung „Fachpflege Psychiatrie“ wird die … GmbH den Mitarbeiter für den Besuch des Lehrgangs freistellen und die Lehrgangsgebühren übernehmen.Der Angestellte verpflichtet sich, die der … GmbH entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten – wie nachfolgend beschrieben – zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten … endet. …“Der Mitarbeiter nahm an der Weiterbildungsmaßnahme vom 08.05.2006 bis 07.05.2008 mit Erfolg teil und kündigte zum 31.12.2010. Der Arbeitgeber verlangt Ersatz für ein Drittel der von ihm für seine Weiterbildung aufgewandten Kosten. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, nachdem ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hatte.Das BAG wies die Revision des Arbeitgebers zurück und begründete dies wie folgt: Ein Anspruch auf Erstattung der Weiterbildungskosten bestehe nicht. Die Rückzahlungsklausel benachteilige den Beklagten unangemessen, da sie nicht hinreichend klar und verständlich sei. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben seien, könne der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich seien die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden.Die in der Rückzahlungsklausel verwendete Formulierung „entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten“ sei ungenügend. Es fehle an der Angabe, welche konkreten Kosten gemeint seien und in welcher Höhe diese anfallen können. Der Klausel sei nicht zu entnehmen, mit welchen Lehrgangsgebühren zu rechnen sei, ob der Arbeitnehmer neben den Lehrgangsgebühren Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu erstatten habe, wie diese ggf. zu berechnen seien, für welchen konkreten Zeitraum Lohnfortzahlungskosten anfallen und ob die Rückzahlung auf die Netto- oder die Bruttosumme gerichtet sei. Insofern genüge die Rückzahlungsklausel nicht dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot. Dies führe zur Unwirksamkeit der Klausel, so dass kein Erstattungsanspruch bestehe.Das BAG hat damit seine Rechtsprechung zu Weiterbildungsvereinbarungen weiter verschärft . Der Arbeitgeber darf nunmehr nicht einmal den Zeitraum der Lohnfortzahlung offenlassen und muss in die Vereinbarung aufnehmen, ob die Rückzahlung auf die Brutto- oder die Nettosumme gerichtet ist.Die meisten Arbeitgeber werden ihre Fortbildungsvereinbarungen überarbeiten müssen, denn die wenigsten Vereinbarungen beschreiben bislang die Weiterbildungskosten mit dem vom BAG geforderten Detaillierungsgrad. Die Arbeitgeber sollten zukünftig bei der Gestaltung von Rückzahlungsklauseln möglichst detailliert die Kosten der Weiterbildung angeben. Im Zweifel sollte die Rückzahlung auf die Lehrgangsgebühren oder sonst klar abgrenzbare Kosten beschränkt sein. Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, wie die Fortbildungsvereinbarung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu formulieren ist.

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