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19. Februar 2015 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

Einwilligungserfordernis bei Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers

Das BAG hat entschieden, dass eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt.

Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen zehn Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte – unter Vorbehalt – Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.
Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BAG hatte die Beklagte eine Einwilligung nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) erhalten, unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften einer solchen. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, sei im Falle des Klägers erfüllt gewesen. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung sei nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen. Ein späterer Widerruf sei grundsätzlich möglich gewesen, jedoch habe der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er könne daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden (Quelle: JURIS).

TIPP: Ohne schriftliche Einwilligung wäre die Sache wohl zum Nachteil des Arbeitgebers ausgegangen. Deshalb für Videosequenzen oder Fotos für die Firmenwebseite usw., auf der Arbeitnehmer erkennbar wiedergegeben werden, eine schriftliche Einwilligung erteilen lassen. Diese ist übrigens auch dann wirksam erteilt, wenn keine Vergütung hierfür gezahlt wird.

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