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23. September 2016 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht – Baugewerbe

Tausende Beitragsforderungen zu Unrecht erhoben

Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 21.09.2016 die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge  Sozialkassenverfahren des Baugewerbes erklärt. Das betrifft die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge der Jahre 2008, 2010 und 2014.

Die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten.

Somit dürfte die große Zahl nicht tarifgebundener Arbeitgeber im Baugewerbe die Beiträge ohne Rechtsgrund gezahlt haben und daher die Beiträge grundsätzlich zurückfordern können. Nur Zahlungen aufgrund rechtskräftig abgeschlossener Klageverfahren bleiben unberührt.

BAYH & FINGERLE wird über die Konsequenzen der Beschlüsse des höchsten deutschen Arbeitsgerichts weiter berichten.

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