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29. März 2010 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

LAG Schleswig-Holstein: Nicht jede eigenmächtige Wegnahme rechtfertigt Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nicht automatisch dadurch gerechtfertigt, dass die Mitnahme eines im Betrieb ausgesonderten Gegenstandes nicht erlaubt war. Vielmehr kann sich im konkreten Einzelfall, der immer zu prüfen ist, der Eingriff in das Eigentum des Arbeitgebers auch als nur abzumahnende Eigenmächtigkeit erweisen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden, der eine seit langem ersetzte und ausgesonderte Werkbank aus dem Betrieb mit nach Hause genommen hatte und dem deswegen gekündigt worden war (Urteil vom 13.01.2010, nicht rechtskräftig).Im Betrieb des beklagten Arbeitgebers aus der metallverarbeitenden Industrie wurden 2007 30 Jahre alte Werkbänke durch neue ersetzt und ausgesondert. Die alten Werkbänke wurden den Mitarbeitern ohne Erfolg angeboten und dann zur Entsorgung jahrelang zwischengelagert. Beim klagenden Arbeitnehmer ergab sich im ersten Quartal 2009 eine private Nutzungsmöglichkeit für einen Teil einer solchen alten Werkbank. Er meldete entsprechenden Bedarf beim Vorgesetzten und beim die Kaffeekasse führenden Betriebsratsvorsitzenden an, wobei der Inhalt der Gespräche umstritten ist. An einem Freitagnachmittag lud der klagende Arbeitnehmer für alle sichtbar den von ihm benötigten Teil der Werkbank in den Anhänger seines privaten Pkw und wurde dabei von der Geschäftsleitung beobachtet und zur Rede gestellt. Der Arbeitgeber hat den Vorgang zum Anlass genommen, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen.Das Landesarbeitsgericht sah ebenso wie bereits das Arbeitsgericht keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Zwar könnten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte eine fristlose Kündigung rechtfertigen, selbst wenn es sich um Sachen von geringem Wert handele. Stets sei aber eine Einzelfallabwägung erforderlich. Diese gehe hier zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers aus. Eine Abmahnung hätte hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen.Bei der Abgabe ausgesonderter Gegenstände an Mitarbeiter erkannte das LAG beim Arbeitgeber keine stringente Handhabung in der gelebten Praxis. Der Arbeitnehmer hat aus Sicht des Gerichts völlig offen eben diesen Weg der gelebten Praxis eingeschlagen und das Werkbankteil vor den Augen aller mitgenommen. Damit habe er zwar eine Eigenmächtigkeit begangen. Er habe sich aber weder bereichern noch den Arbeitgeber rechtswidrig entreichern wollen. Das LAG berücksichtigte weiter, dass dem Arbeitgeber wirtschaftlich kein Schaden entstehen konnte, da das vom klagenden Arbeitnehmer aufgeladene Teil aus Sicht des Arbeitgebers wertloser, störender Müll war. Es habe erst wieder einen Wert bekommen, als es auf dem Hänger des Arbeitnehmers gesehen worden sei. Die sofortige Rückgabe des Werkbankteils, die Beschreitung des offiziellen Genehmigungsweges und das Fehlen jeglicher Heimlichtuerei wertete das Gericht als Ausdruck einer auf Korrektheit und Ehrlichkeit ausgerichteten Grundhaltung des Klägers. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

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