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26. Mai 2016 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht – Mindestlohn

BAG: Jahressonderzahlungen können auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sein

Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils ein Zwölftel zahlt. Dies hat Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.05.2016 entschieden und die Revision einer Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Denn es handele sich dann um Entgelt für geleistete Arbeit (Az.: 5 AZR 135/16).

Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Diese beinhaltete unter anderem, dass die Sonderzahlungen mit monatlich 1/12 zur Zahlung fällig werden. Vorher hatte das Unternehmen versucht, dies mit den Arbeitnehmern durch Änderung der Arbeitsverträge zu vereinbaren. Die Klägerin und andere Arbeitsnehmer hatten dem jedoch nicht zugestimmt.

Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage der Vereinbarung mit dem Betriebsrat allmonatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto.

Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sprach der der Klägerin Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 0,80 Euro brutto zu und wies ihre Berufung im Übrigen zurück. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.

Die Revision blieb ohne Erfolg. Die Klägerin habe aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn trete als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu.

(Quelle: BECK-Online)

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