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30. Juni 2011 RA Ralf Kretzschmar

Aufwendungen des Mieters nach Baumaßnahmen können umlegbare Modernisierungsmaßnahmen sein (BGH vom 30.03.2011, VIII ZR 173/10)

Bis zur o. g. Entscheidung war stets in der Literatur und in der Rechtssprechung umstritten, ob Aufwendungsersatzansprüche des Mieters gem. §554 Abs. 4 BGB zu den vom Vermieter mit 11 % auf die Miete umlegbaren Modernisierungsmaßnahmen gehören.

Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass es dem Zweck eines Aufwendungsersatzanspruchs des Mieters widerspreche, wenn dieser seine eigenen Aufwendungen nach einer erfolgten Modernisierungsmaßnahme über eine anschließende Mieterhöhung wieder selbst finanzieren muss. Eine andere Auffassung ging davon aus, dass man zwischen den verschiedenen Aufwendungen differenzieren muss, ob es sich um Modernisierungsmaßnahmen handelt oder nicht.Mit der o. g. Entscheidung hat der BGH diesen Streit nun entschieden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der Vermieter einer Wohnung hatte verschiedene Wasserzähler in die Wohnung einbauen lassen und gleichzeitig angekündigt, dass die hierbei entstehenden Kosten mit 11 % auf die Miete umgelegt werden. Die Mieter wiesen darauf hin, dass durch die angekündigten Baumaßnahmen eine Neutapezierung ihrer Küche notwendig wird und verlangten dafür gem. § 554 Abs. 4 BGB einen Vorschuss vom Vermieter. Der Vermieter erstattete die Kosten und legte diese dann später als Modernisierungskosten im Sinne von § 559 BGB mit 11 % auf die Miete um. Da die Mieter diesen Betrag nicht zahlten, klagte der Vermieter und bekam Recht. Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH stellt ausdrücklich klar, dass zu den umlagefähigen Modernisierungskosten auch derartige Aufwendungen für Tapezierarbeiten zählen, die erforderlich werden, weil die vorhandene, noch nicht erneuerungsbedürftige Dekoration durch die durchgeführten Bauarbeiten beschädigt worden ist. Der BGH betonte, dass es sich bei diesen Aufwendungen gerade nicht um allgemeine, unabhängig von der Modernisierung anfallende und damit nicht auf den Mieter umlagefähige Instandsetzungskoten handelt. Der Mieter musste daher seine Aufwendungen, die er zwar vom Vermieter erstattet bekommen hat, über die anschließend erfolgte Erhöhung seiner Miete selbst wieder mit finanzieren.

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