04. Juni 2013
Datenschutzrecht u. Strafrecht
Die heimliche Überwachung von Personen durch Privatermittler mittels Anbringung eines GPS-Empfängers an deren Fahrzeug ist grundsätzlich strafbar. Nur bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an der Datenerhebung wie etwa in notwehrähnlichen Situationen kann von einer Befugnis für ein solches Handeln ausgegangen werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 04.06.2013 entschieden.Das Landgericht Mannheim hatte den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene private Auftraggeber Überwachungen durchgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben der Zielpersonen führen sollten. Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten. Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Das Landgericht stellte diesbezüglich Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz fest. Die Angeklagten seien nicht nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes befugt gewesen, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.Der BGH hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch könne lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass ein unbefugtes Handeln bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen sei. Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, könne nicht abschließend überprüft werden.Der BGH hob wegen eines Teils der angeklagten Fälle daher die Entscheidung des Landgerichts auf, die übrigen bestätigte er.(Quelle: BECK-ONLINE)