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27. Juni 2011 RA Nils Geissel

Die Versendung von Formularen für entgeltliche gewerbliche Einträge in nichtamtliche Firmenregister, die die Gewinnerzielungsabsicht des Versenders und die gesamte finanzielle Belastung des Empfängers verschleiern, ist wettbewerbswidrig.

In seinem Urteil vom 15.04.2011 hat das Landgericht Düsseldorf, Kammer für Handelssachen, am konkreten Beispiel eines von der GWE Informationsgesellschaft mbH an Gewerbetreiben-de versendeten Formulars entschieden, dass dieses – und somit wohl auch vergleichbare Formulare – nicht im Einklang mit geltendem Lauterkeitsrecht steht.

Die GWE Informationsgesellschaft mbH versendete massenhaft Schreiben an Gewerbetreibende, in denen ein monatlicher „Marketingbeitrag‟ in Höhe von 39,85 € als Preisangabe mitgeteilt wurde. Tatsächlich wurde aber mit Rücksendung des versendeten Vordrucks ein Vertrag mit zweijähriger Laufzeit abgeschlossen. Dies bedeutete für die Betroffenen eine finanzielle Gesamtbelastung von immerhin 956,40 €.

Darüber hinaus war der Gesamteindruck des versendeten Formulars irreführend. Bereits die Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge‟ und die gesamte Anordnung des Schreibens erweckt bei den Betroffenen den Eindruck eines behördlichen Schreibens oder aber wenigstens den Eindruck, dass eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle der Absender dieses Schreibens sei. Weiter wurde dieser Eindruck dadurch verstärkt, dass der Formulartext die Bitte zur Überprüfung der Angaben enthält und die Angaben größtenteils bereits vom Versender voreingetragen waren. Es wurde so auch meiner Einschätzung nach der Eindruck erweckt, dass es lediglich darum ging, ein ohnehin bereits abgeschlossenes Vertragsverhältnis nochmals zu bestätigen.

Das Gericht sieht in diesem Verhalten einen Verstoß nach §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 i.V.m. § 4 DL-InfV.

Es bleibt zu hoffen, dass sich nach dieser Entscheidung mehr Gewerbetreibende dafür entscheiden, nicht sofort eine Zahlungen an die GWE Informationsgesellschaft mbH (oder vergleichbare Anbieter) zu leisten oder einen „Vergleich‟ abzuschließen, wie er von der GWE standardmäßig vorgeschlagen wird.

 

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