08. Juli 2015
Gesetzgebung (Erbrecht)
Die Bundesregierung hat am 08.07.2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Letzteres hatte Ende 2014 die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten; die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen hielt es jedoch teilweise mit dem Grundgesetz für unvereinbar.Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine Verschonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögenanteil von bis zu 50% erreicht. Dies hatte das BVerfG als unverhältnismäßig eingestuft. Nach dem Gesetzentwurf soll zukünftig nur das sogenannte begünstigte Vermögen verschont werden, also solches Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient.Die Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck verhindere die vom BVerfG kritisierten missbräuchlichen Gestaltungen, erläutert das Bundesfinanzministerium. In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften werde nach der geplanten Neuregelung das begünstigte Vermögen aufgrund einer konsolidierten Betrachtung ermittelt. Ein Ausnutzen eines Verwaltungsvermögensanteils von 50% auf jeder Stufe der Beteiligungsebenen, wie es das geltende Recht zulässt (so genannte Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften), sei danach nicht mehr möglich.Wie im bisher geltenden Recht werde das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85% oder zu 100% von der Erbschaft und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheide sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85% des begünstigten Vermögens, müsse er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreite (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100% müsse der Erwerber die Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700% im Zeitraum von sieben Jahren nicht unterschreite (Lohnsummenregelung), erläutert das Ministerium.Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. Diese Grenze hat das BVerfG verworfen. Der Gesetzentwurf sieht nach Angaben des Bundesfinanzministeriums vor, dass die Anforderung an die Lohnsummenregelung mit der Zahl der Beschäftigten steigt. Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten werde auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Bei Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten gelte künftig, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 250% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren dürfe die Lohnsumme 500% nicht unterschreiten. Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten gelte, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 300% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren dürfe die Lohnsumme 565 % nicht unterschreiten. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende würden nach der Neuregelung nicht mitgerechnet.Nach dem derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gelten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf. Dies sehe das BVerfG als verfassungswidrig an. Beim Erwerb großer Unternehmensvermögen mit einem begünstigen Vermögen von über 26 Millionen Euro (Prüfschwelle) sieht der Gesetzentwurf laut Finanzministerium daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen Verschonungsabschlag vor. Bei Vorliegen bestimmter für Familienunternehmen typischer gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen werde die Prüfschwelle auf 52 Millionen Euro angehoben.Die Verschonungsbedarfsprüfung sehe für den Erwerber einen Nachweis vor, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nichtbetrieblichem bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genüge dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, werde die Steuer insoweit erlassen.Bei begünstigten Vermögen von über 26 Millionen Euro beziehungsweise 52 Millionen Euro könne sich der Erwerber anstelle einer Verschonungsbedarfsprüfung alternativ für ein Verschonungsabschmelzmodell entscheiden. Hier soll eine Teilverschonung erfolgen, die mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert wird. Ausgehend von einem Verschonungsabschlag bei bis zu 26 Millionen Euro von 85% (bei einer Haltefrist von fünf Jahren) beziehungsweise von 100% (bei einer Haltefrist von sieben Jahren) sinke die Verschonung schrittwiese für jede zusätzlichen 1,5 Millionen Euro, die der Erwerb über der jeweiligen Prüfschwelle liege, um jeweils 1% bis zu einem Wert begünstigten Vermögens von 116 Millionen Euro beziehungsweise 142 Millionen Euro (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen). Ab 116 Millionen Euro beziehungsweise 142 Millionen Euro gelte ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20% (bei einer Haltefrist von fünf Jahren) beziehungsweise von 35% (bei einer Haltefrist von sieben Jahren).(Quelle: Beck-Online)