07. Januar 2014
Gewerbliche Schutzrechte
Mit Jahresbeginn ist eine Modernisierung des Geschmacksmusterrechts in Kraft getreten: Das bisherige „Geschmacksmuster“ wird – entsprechend den internationalen Gepflogenheiten – als „eingetragenes Design“ bezeichnet und das Geschmacksmustergesetz heißt jetzt passend „Designgesetz“. Dazu gelten erleichterte Bedingungen für das Schutzverfahren. Dies teilte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) am 07.01.2014 mit.“Mit der neuen Bezeichnung tragen wir dem zeitgemäßen Sprachgebrauch in den Fachkreisen Rechnung“, wird die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts zitiert. „Der Gegenstand des Schutzrechts wird verständlicher, denn umfasst sind Form und Gestaltung des Produkts.“ Neu eingeführt wurde ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim DPMA. Auf Antrag kann die Designabteilung in Jena eine Eintragung für nichtig erklären. Der Antrag kann dabei sowohl auf absolute als auch auf relative Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Zivilprozess kann die Nichtigkeit ab 01.01.2014 nur noch durch Erhebung einer Widerklage bei den Designgerichten der Länder geltend gemacht werden.“Das Löschungsverfahren beim DPMA hat sich bei Marken und Gebrauchsmustern bewährt“, erklärte Präsidentin Rudloff-Schäffer und ergänzte: „Es ist daher konsequent, es auch für eingetragene Designs zu etablieren. Wir streben ein schnelles und kostengünstiges Nichtigkeitsverfahren beim DPMA an.“ Weitere Erleichterungen betreffen die Anmeldung. Mehrere Designs können künftig in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden, auch wenn sie unterschiedlichen Warenklassen angehören. Einfacher wird auch der Zugang zu aktuellen Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz. Diese werden nicht mehr im Bundesgesetzblatt, sondern im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.(Quelle: BECK-Online)