06. Juli 2012
Haager Regeln können zwingendes Recht sein
Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 12/11 mit der Frage zu befassen, ob sich der Straßenfrachtführer eines internationalen Transports, auf den die CMR Anwendungen finden, mit Erfolg darauf berufen kann, dass bei der „Huckepack-Beförderung“ auf dem Seeweg (Teilstrecke) die Haager Regeln von 1924 Anwendung finden, mit der Folge, dass er wegen des Verlustes der Sendung keinen Schadensersatz schuldet, weil der Schaden durch ein trägertypisches Risiko während der Seebeförderung entstanden ist (Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 CMR). Dies hat der BGH bejaht. Danach haftet der Straßentransporteur nicht, wenn der Verlust der Sendung auf einer mit dem Seeschiff verbundenen besonderen Gefahr verbunden ist. In diesem Zusammenhang hat der BGH auch die lange streitige Frage positiv entschieden, dass ein Feuer an Bord eines Schiffes ein für den Seetransport spezifisches Risiko darstellen kann. Fazit:Mit dem Urteil des BGH sind zwei wichtige Streitfragen zu Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 CMR endlich entschieden.