24. Juni 2013
Hilfe für Flutopfer-Unternehmen
Nach Angaben des Bundesjustizministeriums hat die Bundesregierung am 24.06.2013 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden beschlossen.Nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) müssen Geschäftsleiter von juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (Beispiel: GmbH & Co KG), bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Eine Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht ist strafbar und kann zu Schadensersatzansprüchen von Gläubigern gegen den antragspflichtigen Geschäftsleiter persönlich führen.Hochwasserbedingte Betriebsunterbrechungen sowie Schäden an Anlage- oder Vorratsvermögen könnten Unternehmen auch dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, wenn deren geschäftliche und finanzielle Situation zuvor solide gewesen sei und keine Schwierigkeiten habe erwarten lassen. Trete bei dem Unternehmen deshalb eine insolvenzrechtliche Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein, treffe den Geschäftsleiter die strafbewehrte Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Könne die Insolvenz durch Zins- und Tilgungsmoratorien, Schuldennachlass, mögliche Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen oder Spenden und andere karitative Hilfeleistungen abgewendet werden, werde eine Insolvenzantragspflicht in der Regel erst gar nicht entstehen. Allerdings benötigten die betroffenen Unternehmen in einer solchen Situation in der Regel einige Zeit, um die nötigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen. In dieser Sondersituation erweise sich die in § 15a InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Wochen zur Stellung eines Insolvenzantrags als hinderlich. Die Antragspflicht nach § 15a InsO soll daher zur Klarstellung und Erleichterung der Verhandlungen und Schadensabwicklung in klar umrissenen Fällen temporär ausgesetzt werden, so das Ministerium.Es würden aber nicht alle insolvenzrechtlichen Regelungen ausgesetzt, sondern ausschließlich die Insolvenzantragspflicht. Unberührt bleibe daher das Recht von Schuldnern oder Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen. Da die Einzugstellen für Sozialversicherungsbeiträge und die Finanzverwaltung auf Antrag bis zum 30.09.2013 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen werden (siehe Rundschreiben RS 2013/247 des GKV-Spitzenverbandes vom 13.06.2013), dürfte insoweit auch nicht mit Gläubigeranträgen zu rechnen sein. Allerdings müssten die Geschäftsleiter während des Bestehens einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Verbot von Zahlungen an einzelne Gläubiger beachten.Die Insolvenzantragspflicht erfülle im deutschen Rechtssystem wichtige Funktionen. Sie diene dem Schutz der Vertragspartner und der Integrität des Wirtschaftsverkehrs. Eine überschuldete oder zahlungsunfähige Gesellschaft, die weiter am Rechtsverkehr teilnehme, könne die Interessen Dritter gefährden. Die Aussetzung der Antragspflicht könne deshalb nur unter den außergewöhnlichen Umständen der Flutkatastrophe für einen Übergangszeitraum gerechtfertigt sein, innerhalb dessen sich die flutbedingten Störungen durch Finanzierungsund Sanierungsverhandlungen beheben lassen. Sie sei deshalb bis zum 31.12.2013 befristet, danach lebe die Antragspflicht wieder auf. Die dreiwöchige Höchstfrist des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO beginne dann wieder von Neuem.Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass die Schadensschätzungen, die individuellen Entschuldungskonzepte und Sanierungsverhandlungen oder die Auszahlung der Leistungen sich in vielen Fällen über den 31.12.2013 hinziehen, so könne die Aussetzung der Antragspflicht durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz verlängert werden, jedoch höchstens bis zum 31.03.2014.(Quelle: JURIS)