06. Oktober 2015
Insolvenzrecht
Die Bundesregierung hat am 29.09.2015 einen Gesetzentwurf zur Reform der Insolvenzanfechtung beschlossen. Dies teilte das Bundesjustizministerium mit. Zentrales Anliegen des geplanten Gesetzes ist die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten, die sich für den Wirtschaftsverkehr aus der Praxis der Vorsatzanfechtung ergeben und für Arbeitnehmer hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Arbeitslohn bestehen.Um für den Wirtschaftsverkehr mehr Rechtssicherheit zu schaffen, soll die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) geändert werden. Dazu sieht der Entwurf vor, die Frist für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen von zehn Jahren auf vier Jahre zu verkürzen. Kongruente Deckungen sollen zudem grundsätzlich erst dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war. Die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit soll nicht mehr genügen. Ferner sollen Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen zur Überwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten gewähren, künftig gewiss sein können, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann. Nach dem Entwurf wird zugunsten jener Gläubiger gesetzlich vermutet, dass sie bei später erhaltenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners nicht kannten. Um einen Anfechtungsanspruch zu begründen, muss der Insolvenzverwalter das Gegenteil beweisen. Die genannten Einschränkungen der Anfechtbarkeit sollen nicht für unredliche Vermögensverschiebungen und Bankrotthandlungen gelten. Wer bei solchen Handlungen „mitmache“, verdiene keinen Schutz. Deshalb verbleibt es laut Entwurf insoweit insbesondere beim zehnjährigen Anfechtungszeitraum. Weiter sieht der Entwurf Änderungen beim Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) vor. So soll die Vorsatzanfechtung von Bargeschäften weiter eingeschränkt werden. Bargeschäfte sollen künftig nur noch dann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner unlauter handelte und der Gläubiger dies erkannt hat. Außerdem soll zur Beseitigung der Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen gesetzlich klargestellt werden, dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Bargeschäft gegeben ist, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung drei Monate nicht übersteigt. Darüber hinaus soll die Inkongruenzanfechtung (§ 131 InsO) eingeschränkt werden. Deckungen, die in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden sind, sollen danach künftig grundsätzlich nur unter den erschwerten Anforderungen des § 130 InsO (also bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) anfechtbar sein. Damit sollen insbesondere Kleingläubiger besser davor geschützt werden, dass sie einen errungenen Vollstreckungserfolg wieder herausgeben müssen. Anfechtungsansprüche sollen künftig nur noch nach Maßgabe der allgemeinen Verzugsregeln oder ab Klageerhebung verzinst werden. Dadurch sollen bestehende Fehlanreize zu einer schleppenden Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen beseitigt und der Rechtsverkehr besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung geschützt werden. Schließlich soll mit dem geplanten Gesetz das Gläubigerantragsrecht gestärkt werden, um eine möglichst frühzeitige Abklärung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu fördern und damit die wirtschaftliche Tätigkeit insolvenzreifer Unternehmen frühzeitig einzuschränken.(Quelle: BECK-Online)