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18. November 2008 Peter Bayh

International Debt Collection – Eine Einführung

Der Begriff der International Debt Collection definiert die verschiedenen Stufen des grenz-überschreitenden Forderungseinzuges.

International Debt Collection – Eine EinführungDer Begriff der International Debt Collection definiert die verschiedenen Stufen des grenz-überschreitenden Forderungseinzuges. Im deutschen Sprachbereich spricht man auch von Beitreibung und Zwangsvollstreckung von Forderungen im Ausland, Durchsetzung von Forderungen im Ausland, bis hin zum deutschen internationalen Forderungseinzug. Parallel dazu findet sich unter der Bezeichnung des Inkassorechtes die Begrifflichkeit des deutschen internationalen Inkassorechts. Allen diesen Begrifflichkeiten ist gemeinsam, dass man darunter die Realisierung von Forderungen versteht, die vom Inland ins Ausland verfolgt werden. Gegenstand des nachfolgenden Beitrags ist im wesentlichen die Durchsetzung von in Deutschland entstandenen Ansprüchen im Ausland mit dem Schwerpunkt Europa.Es geht dabei zunächst um eine Betrachtung vorgerichtlicher Handlungsmöglichkeiten und anschließend um eine Einführung in das rechtliche, vornehmlich prozessuale  Instrumentarium, ausgerichtet an Forderungen, die im Geschäftverkehr entstanden sind. 1.         Allgemeine AspekteNicht wenige Unternehmen neigen dazu, Forderungen bis zu einer bestimmten Höhe auszubuchen, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält. Grund dafür sind schlechte Erfahrungen dergestalt, dass ein erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand zu betreiben ist und somit zusätzliche Kosten produziert werden, die leicht die Hauptforderung übersteigen. Hinzu kommt der Eindruck einer  problematischen Realisierungsquote. Da aber insbesondere in Europa das grenzüberschreitende Massengeschäft ständig zunimmt, können die Konsequenzen fatal sein, wenn ein Unternehmen keine hinreichende Forderungssicherung im Vorfeld betreibt und Bei-treibungsmöglichkeiten ignoriert. Zu verkennen ist aber auch nicht, dass man immer wieder überrascht ist, bei der Realisierung der Forderung im Ausland einen größeren Erfolg zu erzielen, als dies im Inland der Fall ist. Naturgemäß ist dies auch wiederum von Branche zu Branche verschieden, wobei die Qualität des Schuldnerklientels eine große Rolle spielt. Allerdings gibt es eine Tendenz, die aufzeigt, dass in Deutschland das Zahlungsverhalten von inländischen Privatpersonen wie auch Unternehmen eher als schlechter zu bezeichnen ist als selbst in Ländern der Dritten Welt. Dabei ist genauso zu beachten, dass insbesondere die zuständigen Gremien in der EU vor allem im internationalen Handelsverkehr Rechtsregeln schaffen wollen, die eine effizientere und schnellere Durchsetzung von Forderungen ermöglicht, vor allem im handelsrechtlichen und speziell auch im Kleinforderungsbereich. Hierauf wird noch näher einzugehen sein.Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob ein Gläubiger selbst seine Forderung im Ausland realisiert oder dazu einen Dienstleister, wie etwa ein Inkassounternehmen oder eine Anwaltskanzlei einschaltet. Der Gläubiger muss sich mit den Fragen beschäftigen, die seine Rechtsbeziehung zum Schuldner betreffen. Aber nicht nur das: es geht  auch um kulturelle Aspekte. Es sind grundsätzlich fremde Mentalitäten zu beachten, was zu unterschiedlichen Darstellungen im Mahnprozess führt, und das nicht nur in Bezug auf die fremde Sprache. Nicht jedes Unternehmen verfügt über eine Exportabteilung, in der erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, womöglich Muttersprachlerinnen und Muttersprachler, sich um die zahlungssäumige Kundschaft kümmern können. Sind ausländische Niederlassungen oder Mutter-, Schwester- bzw. Tochterunter-nehmen im Ausland vorhanden, lohnt sich die strategische Überlegung, diese den Forderungseinzug übernehmen zu lassen. In diesem Fall ist die Abtretung der Forderung mit anschließender Rückabtretung die sinnvollste Lösung, da bei ausländischen Vertretungsregelungen der Teufel im Detail stecken kann und dieser möglicherweise erst in der späten Phase einer gerichtlichen Auseinandersetzung auftaucht. Dann spielt noch die Unterscheidung eine erhebliche Rolle, ob es sich bei dem Schuldner um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt. Aus diesem Umstand heraus ergeben sich sehr unterschiedliche rechtliche Konsequenzen. Das hat vor allem die europäische Rechtsentwicklung aufgezeigt, denn im Rahmen der EU wurde dem Verbraucherschutz ein wesentlich höherer Stellenwert eingeräumt als dies bislang in Deutschland der Fall war.Es empfiehlt sich aber auch für kleinere Unternehmen nicht nur im Rahmen der Forderungssicherung, d. h. beispielsweise bei der Ausgestaltung der AGB und der Bonitätsprüfung eine große Sorgfalt walten zu lassen, sondern auch im Mahnwesen Standards zu entwickeln, indem man Textbausteine für fremdsprachige Mahnschreiben vorrätig hält. Im Ausland wird die Qualität deutscher Waren und Dienstleistungen noch immer hoch eingeschätzt. Eine entsprechende Qualität sollte sich auch im Mahnwesen des Unternehmens widerspiegeln. Klar formulierte Schreiben in der Sprache des Schuldners und vor allem eine zeitgenaue Versendung der Briefe, E-Mails etc.  sollen ihm verdeutlichen, was Briten und Amerikaner gerne als „German ruthless efficiency‟, also als die deutsche unbarmherzige Effizienz bezeichnen. 2.         Einschaltung eines DienstleistersDie unternehmens- oder konzerninternen Handlungsmöglichkeiten setzen aber  einen nicht unerheblichen Abstimmungsprozess voraus, bei dem teilweise schon intensive Anstrengungen unternommen werden müssen, um die richtige Wahl des ausländischen Vertragspartners durchzuführen. Hilfreich hierbei sind in der Regel internationale Verbindungen, wie sie sowohl im Inkasso- als auch insbesondere im Anwaltsbereich bestehen.Das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner wird bei Beauftragung eines Dienstleisters ergänzt durch den Auftrag des Unternehmens an den Dienstleister, was als sog. Innenverhältnis bezeichnet wird. Anstelle des Unternehmens tritt dann gegenüber dem Schuldner der Dienstleister auf, was diese Rechtsbeziehung als Außenverhältnis qualifiziert. Entscheidend ist auch hier die Kommunikation mit dem ausländischen Schuldner. Das führt naturgemäß dazu, dass auch die Vorfrage zu beantworten ist, ob man mit der Realisierung der Forderung nicht auch ein ausländisches Dienstleistungsunternehmen beauftragt  oder einen heimischen Anbieter bevorzugt.Nach deutschem Recht hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner auf Erstattung des Verzugsschadens, der die Vergütung des Dienstleis-ters in einem bestimmten Umfang, die Mahnkosten und Zinsen in der Regel bein-haltet. Dieser Schadensersatzanspruch richtet sich zum Teil nach der Vereinbarung im Innenverhältnis, also zwischen dem Gläubiger und dem Dienstleister. Sofern es, worauf wir später noch eingehen, zur Anwendung ausländischen Rechts kommt, das überwiegend keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung beinhaltet, besteht eine solche Verbindung nicht.Im Folgenden soll im wesentlichen nur auf das Außenverhältnis abgestellt werden, also die Frage beantwortet werden, was von einem Gläubiger oder einem Dienstleister zu beachten ist, wenn er den Schuldner im Ausland in Anspruch nimmt.Professionalität setzt Erfahrungswerte und eine gewisse regelmäßige Übung mit der internationalen Rechtsverfolgung voraus. Von daher gibt es zahlreiche Unternehmen, die für ihr Unternehmen bzw. ihre Branche über das entsprechende Know-how verfü-gen, so dass es häufig aus diesem Grunde heraus schon gar nicht zur Inanspruch-nahme eines Dienstleisters im In- oder Ausland kommt. Wenn dieser aber eingesetzt wird, sollte er über die entsprechende Professionalität verfügen.Spätestens dann, wenn die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs erforderlich ist, lässt sich die Einschaltung eines Diensleisters nicht umgehen. Das Handling dieses Themas ist nicht nur davon abhängig, ob und inwieweit eine regelmäßige Übung besteht, in ausländischen Staaten mit Hilfe der dort zuständigen Institutionen die Forderung zu realisieren. Denn das ausländische Recht selbst ist in aller Regel komplex und schwierig zu verstehen. Jeder kennt schon im Umgang mit dem inländischen Recht die Problematik der Beurteilung von Erfolgsaussichten eines Prozesses, der dadurch entstehenden möglichen Kosten (Kostenrisiko) und schließlich die Besonderheiten aus der Dauer eines Gerichtsverfahrens. Ist dann ein Prozess erfolgreich beendet und ein Urteil erstritten, so schließt sich häufig noch ein weiteres Gerichtsverfahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren, an. Es ist dies ein eigenständiges gerichtliches Verfahren mit entsprechender Dauer und wiederum entsprechendem Kostenrisiko, so dass auch hier eine entsprechende Abwägung zu erfolgen hat.3.Gerichtliche Geltendmachung von Forderungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr Kommt es zu keiner freiwilligen Erfüllung einer Forderung durch den Schuldner bzw. zu einer Einigung zwischen den Parteien und einer anschließenden Befriedigung des Gläubigers, so steht die gerichtliche Geltendmachung zur Debatte. Ob und wann ein solches Vorgehen sinnvoll ist, hängt von dem zu erwartenden Zeit- bzw. Kostenauf-wand ab. Von inländischen Fällen unterscheidet sich der internationale Forderungs-einzug dadurch, dass die Anwendbarkeit ausländischen Rechts und die Zuständigkeit ausländischer Gerichte in Betracht kommen. 3.1.  Internationale ZuständigkeitGerichtsentscheidungen sind Akte hoheitlicher Gewalt. Daher können Urteile – und das gleiche gilt für andere Titel wie z. B. den Vollstreckungsbescheid und Kosten-entscheidungen nach deutschem Recht – im Ausland nicht unmittelbar vollstreckt werden. Sie bedürfen vielmehr einer Anerkennung durch ein Gericht des anderen Staates, in dem vollstreckt werden soll. Also geht es  zunächst darum, die inter-nationale Zuständigkeit zu ermitteln. Darunter versteht man die Beantwortung der Frage, in welchem Staat ein Gericht zur Titulierung der Forderung angerufen werden kann.  Dies ist vielfach in völkerrechtlichen Abkommen geregelt. Nur dort, wo kein Abkommen eingreift, richtet sich die Frage, ob ein bestimmtes Gericht für die Streitigkeit zuständig ist, nach dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht.Das bedeutendste multilaterale Abkommen –man spricht hier auch von Einheitsrecht -ist die EG-Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Dieses gilt seit dem 01.01.2002 für alle EU-Länder mit Ausnahme Dänemarks. Im Fall Dänemarks gilt von Deutschland aus gesehen noch die Vorgängerregelung der EuGVVO, nämlich das EWG-Übereinkommen über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (sog. Brüsseler Abkommen), welches weniger weitreichend ist.Neben der EuGVVO gilt noch das Luganer Übereinkommen über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (LugÜ). Zweck des LugÜ ist bzw. war die Ausdehnung der Regelungen des Brüsseler Abkommens auf andere europäische Länder. Das gleiche gilt auch in Bezug auf die EuGVVO. Nachdem Österreich, Schweden und Finnland zwischenzeitlich der EU beigetreten sind, gilt es noch im Verhältnis zur Schweiz, zu Norwegen und Island.Ferner bestehen noch mit einer Reihe von Staaten entsprechende bilaterale Abkommen. Die meisten wurden mit späteren Teilnehmerstaaten der EuGVVO und des LugÜ vor 1968 abgeschlossen. Diese Abkommen können geringfügig weitergehende Regelungen als die EuGVVO enthalten und sind daher weiter zu beachten. Von grundsätzlicher Bedeutung sind lediglich noch die Abkommen zwischen Deutschland und Israel bzw. mit Tunesien.Fehlt es an einem solchen Abkommen, so gilt das nationale Verfahrensrecht.  In Deutschland ist dies in § 328 ZPO geregelt. Ausländische Urteile werden nicht anerkannt, wenn das ausländische Gericht nach deutschem Recht nicht zuständig war (Bsp.: Art. 22 EuGVVO regelt sog. ausschließliche Gerichtsstände. So sind beispielsweise in Wohnungsmietsachen nur die Gerichte zuständig, in deren Zuständigkeitsgebiet die Wohnung liegt. Ein ägyptisches Zivilgericht entscheidet trotzdem fehlerhaft über eine Klage auf Zahlung von Miete für eine in Deutschland gelegene Wohnung. ) der Kläger nicht nachweisen kann, dass dem Beklagten die Klage so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich noch sinnvoll verteidigen konnte, (Zustellungsmängel oder zumindest darauf gestützte Rügen sind nicht selten.)  ein früher ergangenes Urteil dem ergangenen entgegensteht;   gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen würde (Bsp.: überbordende Schadensersatzansprüche – sog. punitive damages – aus einem US-amerikanischen Urteil)[1] Man spricht hier von der Prüfung des ordre public; und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, d. h., dass in dem Staat, aus dem das gerichtliche Urteil stammt, kein (zwar nicht unbedingt identisches,  jedoch zumindest ähnliches) Titelanerkennungsverfahren wie in Deutschland besteht[2].Die EuGVVO vereinfacht im europäischen Rechtsverkehr die eigentlich nach § 328 Abs. 1 ZPO erforderliche Prüfung. Nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO ist die internationale Zuständigkeit nicht mehr zu überprüfen. Hätte z. B. ein spanisches statt dem vorher erwähnten ägyptischen Gericht über den Mietzahlungsanspruch entschieden, wäre ein deutsches Gericht hieran gebunden.3.2.  Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVODie EuGVVO enthält Regelungen über die internationale Zuständigkeit.3.2.1.     Allgemeiner GerichtsstandNach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO kann der Beklagte grundsätzlich nur vor dem Gericht verklagt werden, dass nach nationalem Recht für seinen Wohnort zuständig ist. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen und gilt auch im internen deutschen Rechtsverkehr (§§ 12, 13 ZPO). Juristische Personen können zunächst vor dem Gericht in Anspruch genommen werden, in dessen Bezirk ihr Sitz liegt, oder aber bei dem für die Hauptverwaltung und dem für die Hauptniederlassung zuständigen Gericht verklagt werden (Art. 60 EUGVVO).3.2.2.     Besondere GerichtsständeArt. 5 Abs. 1 EuGVVO enthält weiterhin wie die meisten nationalen Verfahrens-ordnungen in Europa sog. besondere Gerichtsstände. Dies bedeutet, dass dem Kläger neben dem allgemeinen Gerichtsstand unter bestimmten Voraussetzungen wahlweise noch ein weiterer zustehen kann.[3]Für vertragliche Ansprüche gilt der für die Praxis sehr bedeutsame besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts.  Die internationale und die örtliche Zuständigkeit liegen beim  Gericht des Ortes, in dessen Bezirk die vertragliche Verpflichtung erfüllt wurde bzw. zu erfüllen wäre bzw. im Falle einer zulässigen Erfüllungsortvereinbarung der Parteien bei dem für diesen Ort zuständigen Gericht. Kommt es auf den tatsächlichen Erfüllungsort an, so kann dieser z. B. bei Geltendmachung der Erfüllung einer Leistung am Wohnort oder Sitz des Bestellers liegen, bei dem Anspruch auf Erfüllung der Zahlung an dem Ort des Lieferanten. Daher ist zumindest im kaufmännischen Verkehr bei der Gestaltung von   AGB auf die Vereinbarung eines einheitlichen Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes zu achten. Geht der Streit um Mängel an der ausgeführten Leistung, ist gem. Art. 5 Nr. 1 b, c EuGVVO vom tatsächlichen Erfüllungsort auszugehen.Wichtig sind ferner die besonderen Gerichtsstände der unerlaubten Handlung gem. Art.5 Nr. 3 EuGVVO und jener der Zweigniederlassung nach Art. 5 Nr. 5 EuGVVO. Die unerlaubte Handlung ist insbesondere bei Personen- und Sachschäden von Bedeutung. Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung kommt aber nur dann zum Tragen, wenn die Streitigkeit aus deren Betrieb resultiert. Bsp.: Ein Unternehmen mit Sitz in England unterhält eine deutsche Zweigniederlassung. Diese verfügt über eigens von einem deutschen Rechtsanwalt entworfene und für die Tätigkeit in Deutschland erstellte vorteilhafte AGB. Das Unternehmen obsiegt aufgrund der AGB in einem Prozess, dem ein Streit über die ordnungsgemäße Ausführung eines Geschäfts der deutschen Niederlassung zugrunde lag. In dem Verfahren war es selbstverständlich von dem Anwalt vertreten, der die ABG entworfen hatte. Der deutsche Rechtsanwalt erhält nach dem obsiegenden Urteil von der Unternehmensleitung aus England den Auftrag, eine englisch- und französischsprachige Fassung der AGB zu erstellen. Nach Ausführung auch dieses Auftrags rechnet er dann sowohl das Zeithonorar für seine Tätigkeit im Gerichtsverfahren, soweit es nicht durch die Kostenerstattungspflicht des Prozessgegners gedeckt war, und jenes für die englischen und französischen AGB ab. Die englische Mandantin zahlt  jedoch nicht  und beruft sich auf die Unverbindlichkeit der getroffenen Zeithonorarvereinbarung. Der Anwalt erhebt daraufhin an dem für die deutsche Zweigniederlassung zuständigen Gericht Klage.Das deutsche Gericht erkennt zwar seine internationale Zuständigkeit für die Rest-vergütungsforderung aus dem Prozess an, da dieser den Betrieb der Zweignieder-lassung betraf, lehnt aber jene wegen des Anspruchs für die fremdsprachigen Entwurfs-leistungen ab, da der zugrunde liegende Auftrag aus England erteilt wurde und den Betrieb der deutschen Niederlassung nicht tangierte. Auch die Voraussetzungen des in Art. 6 EuGVVO erwähnten Sachzusammenhangs sah es nicht als erfüllt an, da es den Begriff sehr eng auslegte. Dies lag mithin an der ungenauen gesetzlichen Bestimmung dieses Begriffs in der EuGVVO[4].3.2.3.     VerbraucherstreitigkeitenDie Art. 15 bis 17 EuGVVO enthalten besondere Bestimmungen zum Schutz von Verbrauchern. Gemeint sind damit Endverbraucher[5]. Betroffen sind Rechtsstrei-tigkeiten, bei denen  der Vertragspartner des Verbrauchers in Ausübung seiner berufsmäßigen Tätigkeit handelt. Art. 16 Abs. 1 EuGVVO eröffnet dem Verbraucher die Möglichkeit, wahlweise entweder an dem für seinen oder an dem für den Sitz des Vertragspartners zuständigen Gericht Klage zu erheben. Demgegenüber kann der Vertragspartner gegen den Verbraucher nur bei dem Gericht verklagen, das für dessen Wohnsitz zuständig ist (Art. 16 Abs. 2 EuGVVO).3.2.4.     Ausschließliche GerichtsständeDie EuGVVO beinhaltet wiederum ähnlich wie die meisten nationalen Verfahrens-ordnungen in Art. 22 sog. ausschließliche Gerichtsstände. Ist ein solcher Gerichtsstand gegeben, so scheiden alle anderen aus, insbesondere auch dann, wenn eine entgegenstehende Gerichtsstandvereinbarung getroffen wurde. Sie betreffen vor allem Streitigkeiten um dingliche Rechte an Grundstücken sowie aus Miet- und Pachtverträgen über unbewegliche Sachen. Hierfür sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk die Grundstücke oder unbeweglichen Sachen belegen sind. Streitigkeiten um Richtigkeit von Firmeneintragungen sind vor dem Gericht zu führen, welches das Register unterhält. Kennzeichen- und Patentauseinandersetzungen betreffen die Gerichte, bei denen die Anmeldungen erfolgten.3.2.5.     GerichtsstandvereinbarungenEiner der tragenden Grundsätze des Zivilrechts ist die Privatautonomie. Dies bedeutet, dass den Parteien eine weitgehende Kompetenz zugestanden wird, ihre Angelegenheiten vertraglich selbst zu regeln. In diesem Rahmen haben sie grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich auf einen Gerichtsstand zu verständigen. Dies sieht auch die Bestimmung in Art. 23 EuGVVO vor, regelt aber zugleich auch die Einschränkungen.Grundsätzlich sind Gerichtsstandsvereinbarungen schriftlich zu treffen. Es besteht also die Notwendigkeit zur Sorgfalt, wenn die Gerichtsstandvereinbarungen in den AGB enthalten sind. Sie sind nur dann wirksam einbezogen, wenn ihre Anwendung entweder schriftlich bestätigt wurde (sog. halbe Schriftlichkeit), den bisherigen Gepflogenheiten der Parteien zugrunde lagen oder es einem internationalen Handelsbrauch entspricht. Ein solcher ist nach Auffassung des EuGH gegeben, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig tätige Kaufleute beim Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen ein bestimmtes Verhalten befolgen[6] . Dies gilt z. B. auch für das kaufmännische Bestätigungsschreiben.Im übrigen muss bei kombinierten Rechtswahl- und Gerichtsstandvereinbarungen berücksichtigt werden, dass eine fremde Rechtsordnung für die eine oder andere Partei durchaus günstigere Regelungen als das „heimische‟ Recht enthalten kann. Es ist im Einzelfall zu überprüfen, ob hier ein sog. „forum shopping‟ sinnvoll ist. Für ständig laufende Geschäfte empfiehlt sich – soweit keine Einschränkungen gegeben sind – jedoch eine „Heimspielregelung‟, d. h. die Vereinbarung des eigenen nationalen Rechts und eines heimischen Gerichtsstands, was wiederum die Chancen einer vorgerichtlichen Streitbeilegung erhöht, da der andere Vertragspartner häufig vor Unwägbarkeiten gestellt wird, muss er sich fremdem Recht vor einem ausländischen Gericht unterwerfen. 3.3.          SchiedsverfahrenInsbesondere bei Rechtsgeschäften, in denen es um größere Summen und/oder Risiken geht, besteht die Möglichkeit, anstelle eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten den Weg zu Schiedsgerichten zu beschreiten. Bei fortlaufenden Geschäftsbeziehungen ergibt sich auch für kleinere Forderungen die Überlegung nach Einrichtung einer ständigen Schiedsstelle oder der Bestellung eines Schiedsobmanns.Allerdings sind Schiedssprüche gem. Art. 1 Abs. 2 c EuGVVO aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. In den meisten Staaten enthalten die Verfahrensordnungen, wie z. B. die deutsche ZPO in den §§ 1025 ff  Reglungen und sehen die Vollstreckbarkeitserklärung auch ausländischer Schiedssprüche (§§ 1060 f ZPO) vor.Schiedsverfahren können den Vorteil haben, häufig wesentlich schneller und nicht selten auch kostengünstiger zu einer Entscheidung zu führen. Berufsverbände oder die Industrie- und Handelskammern können, wenn sie nicht selbst bereits über Schiedsstellen verfügen, Empfehlungen vor allem für branchennahe Schiedsstellen geben, deren Mitglieder eine größere Sachkompetenz als die Richter an staatlichen Gerichten vorweisen, und deren Verfahrensordnungen sich bewährt haben. Dies gilt selbstverständlich auch für Schiedsgerichte auf nationaler Ebene.3.4.          Anwendbares RechtVon der Frage der internationalen Zuständigkeit ist die Frage streng zu unterscheiden, welches Recht auf die Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner anwendbar ist. 3.4.1.     UN-Kaufrecht Bei grenzüberschreitenden Warengeschäften kommt vielfach das sog. UN-Kaufrecht zur Anwendung, das auf einem völkerrechtlichen Abkommen von 1980 beruht, dem u. a. fast alle Staaten der EU, die Schweiz, alle osteuropäischen Staaten und Russland angehören(United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG). Das UN-Kaufrecht erfasst im Wesentlichen das Zustandekommen des Vertrages  (einschließlich der Einbeziehung der AGB) die wesentlichen Vertragspflichten der Parteien sowie   die Rechtsfolgen von Vertragspflichtverletzungen (Leistungsstörungen).Es muss sich bei den zugrunde liegenden Verträgen um einen Kaufvertrag über Waren oder um einen Werklieferungsvertrag handeln. Die Parteien müssen ihren Sitz oder ihren ständigen Aufenthalt in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Aufzupassen ist hier wiederum bei der Gestaltung von AGB: Will man das UN-Kauf-recht zugunsten desjenigen des deutschen BGB ausschließen, so ist die Formulierung „Es gilt deutsches Recht‟ nicht ausreichend, denn durch den Beitritt Deutschlands zum CISG ist das UN-Kaufrecht deutsches Recht geworden. Zwar hat die Schuldrechtsreform 2002 zum BGB zu einer teilweisen Anpassung des deutschen an das UN-Kaufrecht geführt, jedoch gibt es z. B. bei den Regeln der Vertragsabwicklung noch immer Unterschiede. Es kommt hier ganz auf die Interessenlage des AGB-Anwenders an, welche Gestaltung für ihn die günstigere ist.Von Bedeutung sind weiterhin im Bereich des Transport- und Speditionswesens das Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-güterverkehr vom 19.05.1956 (CMR) sowie die entsprechenden Regelungen für den internationalen Transport auf Schienenwegen, die Seeschifffahrt und den Flugverkehr.    3.4.2       Internationales PrivatrechtBestehen für eine Materie keine internationalen Regelwerke wie das UN-Kaufrecht, so wird das angerufene Gericht nach der Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit Überlegungen anstrengen müssen, welches Recht anzuwenden ist. Dabei sind sog. Kollisionsnormen zu beachten, die unter dem Begriff des Internationalen Privatrechts zusammengefasst sind. Entgegen der Bezeichnung handelt es sich dabei nicht um überstaatliches, sondern um nationales Recht, welches aber auf zwischenstaatlichen Verträgen beruht. Zwischen den Staaten der Europäischen Union gilt in diesem Zusammenhang das Römische EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980, das in Deutschland im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) umgesetzt wurde. Grundsätzlich besteht hier die Freiheit der Rechtswahl (Art. 27 EGBGB). Einschränkungen gelten jedoch wieder im Verhältnis zu Verbrauchern. Nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB darf die Vereinbarung des anzuwendenden Rechts nicht dazu führen, dass für den Verbraucher eine Verschlechterung im Verhältnis zu dem Recht eintritt, das für seinen ständigen Aufenthaltsort gilt.Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so unterliegt der Vertrag nach Art. 28 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird vermutet, dass die engste Verbindung mit dem Staat besteht, in dem sich  die Partei aufhält, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung eines Vertrages erbringt. Bei einem Kaufvertrag ist es z. B. die Lieferung der Kaufsache. Vertragsparteien, die eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, ist zu raten, gleich-zeitig zu vereinbaren, dass auf den Vertrag das Recht des Staates anwendbar sein soll, dessen Gerichte den Rechtsstreit entscheiden sollen. Denn jedes Gericht wird selbstverständlich besser und lieber das eigene nationale Recht anwenden, als sich – schlimmstenfalls mit Hilfe teurer Sachverständigengutachten – Kenntnis vom einschlägigen ausländischen Recht zu verschaffen.3.5. Besonderheiten beim Auseinanderfallen von Urteil- und VollstreckungsstaatOft wird es eine Partei als für sie besonders günstig ansehen, wenn sie ihren Ver-tragspartner in ihrem Heimatstaat verklagen und dort einen Vollstreckungstitel gegen ihn erlangen kann. Folgende Besonderheiten sind dabei aber zu berücksichtigen:3.5.1.     ZustellungenKompliziert kann bereits die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides oder der Klageschrift an den Schuldner sein. Bei der Zustellung handelt es sich um einen staatlichen Hoheitsakt, den ein Staat grundsätzlich nur auf seinem Territorium vornehmen kann. Auslandszustellungen sind daher nur mittels ausländischer Rechtshilfe möglich. Es bestehen zahlreiche multilaterale und bilaterale Rechtshilfeabkommen. Im Verhältnis zwischen den EG-Mitgliedsstaaten trat zudem am 31. März 2001 die EG Verordnung Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen in Kraft. Die EG- ZustellungsVO sieht ebenso wie die meisten Abkommen vor, dass der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstückes verweigern kann, wenn sie nicht in der Amtssprache seines Staates oder einer sonstigen Sprache, die er versteht, abgefasst ist. Auf die Partei, die die Zustellung betreibt, kommen daher u. U. Übersetzungskosten zu, die sie zunächst einmal vorzuschießen hat. Bis eine Auslandszustellung erfolgt ist, können zudem mehrere Monate vergehen. Hier sieht allerdings die neue EG-Zustellungs-VO eine erhebliche Straffung vor. Das Schriftstück ist in der Regel innerhalb eines Monats nach seinem Eingang bei der zuständigen Stelle im Empfangsstaat zuzustellen. 3.5.2. Anerkennung und Vollstreckung des erlangten Titels im Ausland Hat der Gläubiger nun endlich bei einem Gericht seines Heimatstaates gegen den im Ausland sitzenden Schuldner ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid erlangt, so heißt das noch nicht automatisch, dass er auf dieser Grundlage überall die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Ein gerichtlicher Titel ist zunächst nur die Grundlage für die Zwangsvollstreckung in dem Staat, in dem er ergangen ist. Soll in einem anderen Staat vollstreckt werden, so muss das Urteil oder der sonstige Titel in diesem Staat anerkannt und von einem dortigen Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Auch die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen ist Gegenstand zahlreicher völkerrechtlicher Abkommen und nur in Bereichen, in denen kein Abkommen besteht, bestimmt jeder Staat autonom, ob und unter welcher Voraussetzung er eine ausländische Entscheidung anerkennt und vollstreckt. Meistens tut er dies auf Grundlage der Gegenseitigkeit, d. h. immer dann, wenn der Staat, aus dem die Entscheidung stammt, seinerseits Entscheidungen des Vollstreckungsstaates anerkennt und auf seinem Territorium für vollstreckbar erklärt. Im Anwendungsbereich des EuGVVO ist daher die grenzüberschreitende Anerken-nung eines gerichtlichen Titels relativ unproblematisch. Allerdings wird man auch dann, wenn kein Anwaltszwang besteht, kaum ohne die Mithilfe eines Rechtsan-waltes im Vollstreckungsstaat auskommen, der bei dem dortigen zuständigen Gericht den Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellt und die Zwangsvollstreckung vor Ort in die Wege leitet und begleitet. Dies verursacht zwar zusätzliche Kosten, doch sind diese vom Schuldner zu erstatten. Das Risiko, bei Mittellosigkeit des Schuldners auf den Kosten sitzen zu bleiben, besteht natürlich und muss vorab sorgfältig abgeschätzt werden. 3.6. Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene ForderungenMit der EG-Vorordnung zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) vom 21.10.2005 hat sich bei aller Kritik, die an der Verordnung aus rechtsstaatlichen Gründen geübt wurde, eine weitere Verbesserung bei der grenzüberschreitenden Rechtsverfolgung ergeben. Der Gläubiger  kann im Fall von unbestrittenen Geldforderungen, die zudem einredefrei, also z. B. nicht verjährt sein dürfen (Art. 4 Nr. 2 EuVTVO), einen Titel schaffen. Als Titel über derartige unbestrittene Geldforderungen werden nicht nur Urteile, sondern auch in einem Prozessvergleich gebilligte Forderungen, Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide angesehen.[7]Der Kläger hat die Möglichkeit, beim angerufenen Gericht  eine Vollstreckbarkeitserklärung zu verlangen. Mit dieser Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 27 EuVTVO i. V. m. Art. 38 EuGVVO bildet der Titel in den EG-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks die Vollstreckungsgrundlage. Zwar kann der Kläger wahlweise weiterhin in einem anderen Land, in dem sich der Schuldner aufhält, die Titelanerkennung (sog. Exequaturverfahren) anstreben, jedoch ist der Europäische Vollstreckungstitel die schnellere und billigere Alternative.[8]Allerdings sind Forderungen gegen Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 d EuVTVO von dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen worden, womit das Schwert des Europäischen Vollstreckungstitels doch erheblich entschärft wurde.3.7. Vollstreckung im AuslandDie Vollstreckung im Ausland richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Staaten. Auch in der EG gibt es noch kein vereinheitlichtes Vollstreckungs-recht. Dies führt dazu, dass es bei vielen Gemeinsamkeiten (Pfändung, Zwangsver-waltung etc.) teilweise noch große Unterschiede auch hinsichtlich des Zwangsvoll-streckungsinstrumentariums gibt[9]. Die Hinzuziehung  eines im jeweiligen Vollstreckungsstaat ansässigen Spezialisten lässt sich kaum umgehen.Auch hier ist auf die Kosten zu achten. Nicht in jedem Land sind die Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner vollständig zu übernehmen, insbesondere, wenn sie qualifiziert und effizient verlaufen soll.4. Fazit Auf den ersten Blick mag alles sehr kompliziert erscheinen, doch soll dieser Artikel nicht etwa abschrecken, sondern zeigen, welche Möglichkeiten dem Gläubiger einer Auslandsforderung in Europa heute offen stehen und gleichzeitig dazu anregen, sie in der Regel auch zu nutzen. Denn wer verzichtet schon gerne auf sein liebes Geld? Die offenen Grenzen zwischen den europäischen Staaten taugen längst nicht mehr als Schutzwälle für säumige Schuldner. Es hat sich unter allen Gläubigern bloß noch nicht richtig herumgesprochen.  Stuttgart, im September 2008                        Peter Bayh                                                                       Rechtsanwalt[1] BGHZ 118, 312[2] BGH NJW 2001, 524[3] Laible in Rauscher u. a.; Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 Brüssel-VO I, Rn 1[4] Albrecht/ Müglich, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2008, S. 47[5] Stadler in Musielak (Herausg.), ZPO, 6. Aufl. 2008, Art. 15 EuGVVO, Rn 1[6] EuGH Rs C-106/95[7] Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2006, Rn 955d[8] Schack, a. a. O.[9]  s. Weißmann / Riedel, Handbuch der internationalen Zwangsvollstreckung, Loseblattsammlung, Stand März 2008, Bd. II + III

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