18. Juni 2012
Ist die Aufstellung eines Spielplans bei Sportevents urheberrechtlich geschützt?
Konkret sah sich ein englischer Wettanbieter dem Vorwurf ausgesetzt, das geistige Eigentum der englischen und schottischen Fußballligen verletzt zu haben. Die Verletzung dieser Rechte wurde von der Football Dataco geltend gemacht, einer Gesellschaft, der diese Schutzrechte anvertraut waren. Die Dataco war der Ansicht, dass ihr für die Verwendung der Spielpläne eine finanzielle Gegenleis-tung zustehe. Dem Europäischen Gerichtshof wurden diese Fragen vom englischen Court of Appeal nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Klärung dieser Frage ist von großer Relevanz, da die Bejahung eines urheberrechtlichen Schutzes von Spielplänen erhebliche Konsequenzen auf all jene Geschäftsfelder hätte, die sich im Umfeld des Ligabetriebs bzw. entsprechender Events bewegen. Es wären also insbesondere – wie im vorliegenden Ausgangsfall – Sportwettenanbieter und Sportinformationsdienste betroffen, ebenso aber auch Fernsehzeitschriften oder Zeitungen, schlicht jeder, der in Form von tabellarischen Übersichten über die Spielbetriebe berichtet.
Es darf vorweggenommen werden, dass Verbände und Veranstalter weiterhin nicht in der Lage sein werden, Lizenzgebühren für die Verwendung von Spielplänen durch Dritte durchzusetzen.
Ein Urheberrechtsschutz muss bereits deshalb verneint werden, da eine schöpferische Leistung nicht in ausreichender Weise erbracht wird. Es sind zwar große Anstrengungen erforderlich und auch in gewisser Weise Kreativität. Im Wesentlichen werden allerdings die Spielpläne durch Zwänge derjenigen Kriterien beeinflusst, die als „goldene Regeln‟ bekannt sind. Hier ist beispielsweise das ausgewogene Verhältnis zwischen Heim- und Auswärtsspielen als auch der ständige Wechsel zwischen beidem zu nennen. Hinzu kommt, dass ein Großteil der Arbeit auch vollautomatisiert erfolgen kann.
Auch ein Schutz als Datenbank kann nicht gewährt werden.
Nach dem EuGH ist Artikel 3, Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken dahin auszulegen, dass eine „Datenbank‟ im Sinne von Artikel 1, Absatz 2 der Richtlinie urheberrechtlich geschützt wird, sofern die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt – dies ist vom nationalen Gericht zu überprüfen.
Beim Erstellen eines Spielplans ist auf Grund der vorgenannten Zwänge der eigene Ausdruck der schöpferischen Freiheit nicht prägend, weshalb ein Schutz auf Grund der vorgenannten Richtlinien nicht in Betracht kommt. An dieser Wertung ändert nach Auffassung des EuGH auch die Tatsache nichts, dass ein bedeutender Arbeitsaufwand und eine bedeutende Sachkenntnis für die Erstellung der Datenbank erforderlich waren.
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung auch noch klar, dass die Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass sie unter dem Vorbehalt der Übergangsbestimmung ihres Artikel 14, Absatz 2, nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, durch die Datenbanken, die unter die Definition des Artikel 1, Ab-satz 2 der Richtlinie fallen, unter anderen Voraussetzungen als denen des Artikel 3, Absatz 1 der Richtlinien urheberrechtlicher Schutz gewährt wird. Dies bedeutet, dass im europäischen Rechtsraum hier kein Spielraum dahingehend besteht, entsprechende Datenbanken nationalrechtlich zu schützen.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Betreiber von Sportgroßereignissen erneut mit dem Versuch gescheitert sind, an jeglicher Verwertung „ihrer‟ Veranstaltungen wirtschaftlich zu partizipieren. Viel-mehr scheint diese Möglichkeit nach dieser Entscheidung in noch größere Entfernung gerückt zu sein.