31. Mai 2014
Unwirksamkeit so genannter bring-or-pay-Verpflichtungen
Unwirksamkeit so genannter bring-or-pay-Verpflichtungen
Mindestmengenvereinbarungen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen einer strengen Wirksamkeitskontrolle.
In seinem Urteil vom 20.11.2012, Aktenzeichen VII ZR 222/12, hatte der BGH über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Klägerin betreibt eine Müllverbrennungsanlage für Gewerbeabfälle. Die Beklagte schloss mit ihr einen Vertrag über die Anlieferung und Entsorgung von Abfällen, wobei sie sich verpflichtete, jährlich eine Mindestmenge von 20.000 Tonnen an Abfällen, pro Quartal 5.000 Tonnen, abzuliefern. Die diesbezügliche Klausel des Vertrages, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte, hatte folgenden Wortlaut: „Hat der Kunde die vereinbarte Quartalsmenge nicht angeliefert und ist auch kein Ausgleich durch entsprechende Mehrmengen im ersten Monat des folgenden Quartals erfolgt, so hat der Kunde das Entgelt für die volle vereinbarte Menge zu zahlen (bring-or-pay-Verpflichtung).“
Wie nicht anders zu erwarten, kam es zu Unstimmigkeiten und die Klägerin verlangte von der Beklagten unter Berufung auf die vorstehend zitierte Klausel Zahlung von über 700.000,00 EUR.
Der BGH wies die Zahlungsklage ab. Die bring-or-pay-Klausel ist unwirksam, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligt. Nach Ansicht des BGH hat die Klausel reinen Entschädigungscharakter und weicht dabei in unzulässiger Weise von den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts ab. Die Klausel berücksichtigt nämlich nicht die durch die Nichtanlieferung ersparten Aufwendungen oder den durch freiwerdende Kapazitäten ermöglichten anderweitigen Erwerb. Dies kann im Extremfall sogar dazu führen, dass der Klauselverwender bei Anlieferung geringerer Abfallmengen besser gestellt würde als wenn die andere Vertragspartei die vereinbarte Menge anliefert.
Fazit:
Damit Mindestmengenregelungen wirksam sind, haben Sie den tatsächlich entgangenen Gewinn im Blick zu behalten und sollten dem Vertragspartner die Möglichkeit eröffnen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.