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17. April 2015 Bayh & Fingerle

Urheberrecht

BGH: Universitäten dürfen Lehrbücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers digitalisieren und in ihrer Bibliothek an elektronischen Leseplätzen zugänglich machen sowie deren Ausdruck bzw. Speicherung ermöglichen.

 Die Klägerin ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch „Einführung in die neuere Geschichte“. Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin, von ihr herausgegebene Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Universität nicht eingegangen.Der Verlag ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke sei nicht von den Regelungen des Urheberrechts gedeckt. Es sei nur zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Der Verlag sah sein Angebot zum Erwerb von E-Books als eine solche vertragliche Regelung an.Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in erster Instanz zwar den Antrag der Klägerin abgewiesen, der Beklagten zu verbieten, Bücher aus dem Verlag der Klägerin zu digitalisieren und in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zu benutzen, wenn die Klägerin ihr für diese Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet. Es hatte der Beklagten jedoch – wie von der Klägerin beantragt – untersagt, Bibliotheksnutzern zu ermöglichen, digitale Versionen von Büchern aus ihrem Verlag an elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern.Der BGH hat nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der einschlägigen EG-Richtlinie die Klage des Verlages mit seiner jetzt ergangenen Entscheidung insgesamt abgewiesen. Dass die Klägerin der Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten hat, der die Beklagte dazu berechtigt hätte, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher in digitalisierter Form an den elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen, habe die Beklagte rechtlich nicht daran gehindert, diese Bücher auch ohne Einwilligung der Klägerin auf diese Weise zu nutzen. Unter „vertraglichen Regelungen“ seien keine bloßen Vertragsangebote zu verstehen. Die Beklagte sei auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, wenn dies erforderlich sei, um diese Bücher an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen. Dies in entsprechender Anwendung einer Regelung im Urheberrechtsgesetz, die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen von Werken in Forschung und Unterricht erlaubt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung sei geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen.Die Universität habe das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Es sei ihr erlaubt gewesen, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. Dieses Recht erfahre keine Einschränkung dahingehend, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte hafte auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Es sei nicht festgestellt worden, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon könne auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken könne in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch erfolgen. 

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