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10. Dezember 2013 RA Ralf Kretzschmar

Verkehrsrecht

Ohne aufgestelltes Warndreieck verbleibt eine 50%ige Mithaftung beim Autobahnunfall

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 29.10.2013 (Az. 26 U 12/13), dass der Fahrzeughalter bei einem Notstopp auf der Autobahn bei nicht aufgestelltem Warndreieck und einem daraufhin erfolgten Unfall des nachfolgendem Verkehrs eine 50%ige Mithaftung zu tragen hat.Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der Fahrer eines Sattelzuges musste am rechten Fahrbahnrand einer seitenstreifenlosen Bundesautobahn halten, weil er erbrechen musste. Er schaltete deshalb die Warnblinkanlage an, ohne jedoch das weiterhin erforderliche Warndreieck aufzustellen. Infolge von Unaufmerksamkeit streifte kurze Zeit später ein weiterer Sattelzug den haltenden LKW. Im Rahmen der außergerichtlichen Regulierung wurden 50% des Schadens erstattet.Der Fahrzeughalter des stehenden Sattelzuges versuchte danach, auf gerichtlichem Wege den vollen Schadenersatz bei der Gegenseite durchzusetzen.Unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass sich der Fahrzeughalter des haltenden Sattelzuges eine 50%ige Mithaftung zurechnen lassen muss. Begründet wurde dies damit, dass die Betriebsgefahr deshalb deutlich erhöht gewesen sei, weil das Warndreieck nicht – in deutlicher Entfernung vom Unfallort – aufgestellt wurde und der nachfolgende Verkehr auf einer Bundesautobahn grundsätzlich nicht mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug rechnen muss. Der Fahrer eines haltenden Fahrzeuges muss daher alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Straßenverkehrsordnung ergreifen, wozu auch das Aufstellen eines Warndreiecks gehört. Das Einschalten der Warnblinkanlage allein genügt nicht.

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