22. Januar 2013
Wettbewerbsrecht
Der Versuch der GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Unternehmer im Anschluss an die Versendung von Angebotsformularen für Eintragungen in eine Gewerbedatenbank durch Rechnungen, Mahnungen und Inkassoschreiben zu Zahlungen zu bewegen, stellt eine geschäftlich unlautere Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem von der Wettbewerbszentrale mitgeteilten Fall am 21.12.2012 entschieden (nicht rechtskräftig).Betroffene Unternehmer waren nach Versendung von Angebotsformularen für Eintragungen in eine Gewerbedatenbank und der Unterzeichnung der Formulare durch die GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft nicht nur mit Rechnungen überzogen, sondern auch durch weitere Mahntätigkeit in massiver Weise zur Zahlung aufgefordert worden, berichtet die Wettbewerbszentrale. Teilweise seien in diesem Zusammenhang Inkassounternehmen und Rechtsanwälte eingeschaltet worden. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hatte Klage wegen Irreführung eingereicht. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte nun die Auffassung des DSW.Auch das Gericht sah hier eine geschäftlich unlautere Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG und § 4 Nr. 1 UWG, wie die Wettbewerbszentrale mitteilte. Das Gericht habe ein systematisches Vorgehen der GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft konstatiert. Deren Geschäftsmodell ziele darauf ab, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Die Kammer nannte in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Terminus «Vertragsfalle». Die Mahntätigkeit stelle eine systematische Fortsetzung des früheren Verhaltens, also der Formularaussendung, dar. Durch die Androhung erheblicher Nachteile für den Fall der Weigerung würden Geschäftsleute durch Ausübung von Druck davon abgehalten, ihre Rechte im Hinblick auf das mindestens anfechtbare Zustandekommen eines Vertrages durchzusetzen.Die Frage, ob die Angebotsformulare selbst bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als irreführend einzustufen sind, ist derzeit Gegenstand eines derzeit beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens, wie die Wettbewerbszentrale weiter berichtet. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hätten nach Klageerhebung durch den DSW die Irreführungseignung solcher Formulare bestätigt. Das aktuelle Urteil dürfte denjenigen betroffenen Unternehmern wieder Rechtssicherheit geben, die sich aufgrund des durch die Mahntätigkeit aufgebauten Drucks zur Zahlung genötigt sehen.