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02. Dezember 2013 Bayh & Fingerle

Wettbewerbsrecht

LG Freiburg: Autohaus haftet für wettbewerbswidrige Werbung seines Verkaufspersonals auf privaten Facebook-Seiten

Bewirbt ein Autoverkäufer auf seiner privaten Facebook-Seite Kfz-Angebote des Autohauses, in dem er arbeitet, und gibt dabei seine dienstliche Telefonnummer an, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße von ihm, auch wenn es von seiner Handlung keine Kenntnis hatte. So entschied das Landgericht Freiburg am 04.11.2013. Enthalte der Facebook-Werbeeintrag keine Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Pkw, begründe dies einen Wettbewerbsverstoß, denn kennzeichnungspflichtig nach Pkw-EnVKV seien in EU-rechtskonformer Auslegung der Vorschrift nicht nur Hersteller und Händler, sondern auch andere Personen.Ein Verkäufer des beklagten Autohauses bewarb auf seiner privaten, nur Freunden und Bekannten zugänglichen Facebook-Seite unter Angabe seiner geschäftlichen Telefonnummer verschiedene vom Autohaus angebotene Neuwagenmodelle. Die Anzeige enthielt allerdings keine Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen der beworbenen Modelle. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah darin einen Wettbewerbsverstoß, für den das Autohaus hafte, und verlangte von diesem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Unterlassung. Das LG erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Dagegen legte das Autohaus Widerspruch ein und machte unter anderem geltend, es habe die Facebook-Anzeige seines Mitarbeiters weder veranlasst noch davon Kenntnis gehabt.Das LG hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Die Werbeanzeige des Mitarbeiters sei wettbewerbswidrig, das Autohaus hafte dafür nach UWG. Nach dem Gesetz müsse sich der Unternehmensinhaber unzulässige geschäftliche Handlungen seiner Mitarbeiter zurechnen lassen. Voraussetzung einer solchen Zurechnung sei, dass der Mitarbeiter in den Betriebsorganismus des Betriebsinhabers eingegliedert ist sowie innerhalb dieses Betriebsorganismus gehandelt hat und der Betriebsinhaber von dem Handlungserfolg zumindest mit profitiert sowie auf die Tätigkeit, der das Verhalten zuzuordnen ist, bestimmend einwirken kann. Für rein private Handlungen seiner Mitarbeiter hafte der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich hingegen nicht.Nach Ansicht des LG muss sich das Autohaus die Werbeanzeige seines Mitarbeiters unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zurechnen lassen. Denn der Mitarbeiter habe unter Angabe der Geschäftstelefonnummer Neuwagenangebote des Autohauses beworben, in das er als Neuwagenverkäufer eingegliedert sei. Der auf Freunde und Bekannte beschränkte Leserkreis ändere am geschäftlichen Charakter der auf Absatzförderung des Autohauses gerichteten Anzeige nichts. Die Anzeige sei auch der Tätigkeit des Mitarbeiters als Neuwagenverkäufer zuzuordnen, die das Autohaus ohne Einschränkung beeinflussen könne. Ob das Autohaus von der Anzeige wusste, spiele für seine Haftung keine Rolle. Wettbewerbswidrig gehandelt hat der Mitarbeiter laut LG, weil er in der Anzeige unter Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der Pkw-EnVKV in Verbindung mit der europäischen Kraftstoffverbrauch-Richtlinie 1999/94/EG keine Angaben über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Immissionen der beworbenen Neuwagenmodelle gemacht habe. Bei diesen Informationen handele es sich um wesentliche Informationen im Sinne des UWG. Die Pkw-EnVKV ist nach Auffassung des LG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass nicht nur Hersteller, Händler und von ihnen beauftragte Personen kennzeichnungspflichtig seien, sondern auch andere Personen, die für neue Pkw würben.

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