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15. Februar 2011 RA Marbod Hans

Zur Pflicht des Vermieters bei einer Eigenbedarfskündigung

Der Fall: Der Bundesgerichtshof hatte über eine Räumungsklage eines Vermieters gegen die Mieter zu entscheiden. Anlass für die Klage war eine vom Vermieter ausgesprochene Eigenbedarfskündigung, auf welche die Mieter nicht aus der Wohnung ausgezogen waren.

Nachdem das Amtsgericht die Klage des Vermieters abgewiesen hatte, auf dessen Berufung hin das Landgericht der Klage unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils stattgegeben hatte, hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.10.2010 (AZ: VIII ZR 78/10) den Mietern Recht gegeben:
Der Vermieter habe es versäumt, den Mietern eine ihm zur Verfügung stehende, während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus bzw. in der selben Wohnanlage anzubieten. Aus diesem Grund sei die Eigenbedarfskündigung des Vermieters wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.

Fazit und Tipp:

Ein Vermieter muss im Falle einer Eigenbedarfskündigung unbedingt darauf achten, dem Mieter eine dem Vermieter zur Verfügung stehende etwaig freie oder während der Kündigungsfrist frei werdende vergleichbare Wohnung anzubieten, sofern sich diese im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Andernfalls riskiert der Vermieter, dass seine Eigenbedarfskündigung von den Gerichten als unbegründet angesehen und eine darauf gestützte Räumungsklage kostenpflichtig abgewiesen wird.

Hier kann es sich daher auszahlen, vorher anwaltlichen Rat einzuholen.

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