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11. Februar 2010 Bayh & Fingerle

Abeitsrecht

Kritische Äußerungen über den Arbeitgeber berechtigen nicht zur Kündigung

Kritische Äußerungen über den Arbeitgeber können vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein. Mit Urteil vom 10.02.2010 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einem Maschinenbediener Recht gegeben, der von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war, weil er diesem Ausbeutung und eine «menschenverachtende Jagd auf Kranke» vorgeworfen hatte. Das Gericht erklärte die Kündigung des Arbeitnehmers für unwirksam und wies den Auflösungsantrag zurück. Zuvor hatte der Automobilhersteller bereits viermal erfolglos versucht, das Arbeitsverhältnis zu beenden (Az.: 2 Sa 59/09).Der 1954 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten, einem Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt. Bis zum Ausspruch der ersten Kündigung arbeitete er als Maschinenbediener im Betrieb Stuttgart-Zuffenhausen. Im Jahr 2002 war der Kläger Mitglied eines Solidaritätskreises, der mit der Kontaktadresse des Klägers ein Informationsschreiben veröffentlichte. Unter anderem hieß es darin: «Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.» Auf diese dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen stützte die Beklagte im Dezember 2002 die erste und danach bis August 2007 weitere vier Kündigungen. Im Laufe der langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum Bundesarbeitsgericht gingen, wiederholte der Kläger in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten Äußerungen. Damit begründet die Beklagte nunmehr die fünfte Kündigung und beantragt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.Die Richter des LAG sind der Auffassung, dass die verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten unwirksam ist. Der dem Kläger zuzurechnende Internetbeitrag sei vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletze nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit den gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen seien. Die Äußerungen des Klägers würden zudem nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers rechtfertigen. Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Klägers lasse nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten sei, befanden die Richter. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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