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12. September 2007 RAin Anja Kaiser

Abstammung eines Kindes von seinem Vater

Ein Verfahren auf Feststellung der Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater!?Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Februar 2007

Im Januar 2005 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein genetisches Abstammungsgutachten, welches der Vater ohne oder gegen Einwilligung des Kindes und der Kindmutter erstellen ließ, in einem Vaterschaftsanfechtungsprozess nicht als Beweismittel verwertbar ist, selbst wenn dieses die 100prozentige Unwahrscheinlichkeit bestätigt, dass der klagende Vater nicht der biologische Vater des Kindes sein kann.Anfang 2005 erregte dieses Urteil großes Aufsehen in Medien und Politik; die Ausei-nandersetzung damit reichte von der Geltendmachung des Rechtes des Vaters auf Gewissheit auch auf diesem Wege bis hin zur Erwägung, eine solche Vorgehenswei-se strafrechtlich zu verfolgen.Der damals klagende und mit seiner Klage beim BGH unterlegene Vater, reichte Ver-fassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Mit aktuellem Urteil vom 13. Februar 2007 nun bestätigte das Bundesverfassungsgericht zwar die Entscheidung des BGH hinsichtlich der Unverwertbarkeit des heimlich eingeholten genetischen Abstammungsgutachtens, stellte jedoch auf der anderen Seite fest, dass auch das Recht des als Vater geltenden Vaters grundrechtlich gesichert ist, zu erfahren, ob das als sein Kind geltende Kind auch von ihm abstammt.
Bisherige Rechtslage:Der rechtliche Vater hatte bislang allein die Möglichkeit, zur Klärung der Frage, ob er wirklich auch der biologische Vater des Kindes ist, das Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchzuführen. Für die aktuelle Entscheidung ausschlaggebend sind zwei Aspekte dieses Vaterschaftsanfechtungsverfahrens: 1) Dies setzt nun zunächst voraus, dass der rechtliche Vater insbesondere begründete Zweifel an seiner Vaterschaft hat. Diese Zweifel und woher diese kommen muss er, laienhaft ausgedrückt, dem Gericht plausibel erklären können. Der BGH hatte 2005 entschieden, dass, sofern der rechtliche Vater heimlich ein Abstammungsgutachten eingeholt hat, welches seine Nichtvaterschaft bestätigt, er dieses Ergebnis nicht als Begründung vorbringen kann. Die Einholung eines solchen genetischen Gutachtens ohne Einwilligung des Kindes greift in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht derart ein, dass es vor Gericht nicht verwendet werden kann, demnach nicht als Argument gilt. Sofern er keine handfeste anderweitige Begründung vorbringen kann, hat er keine Chance, die Vaterschaftsanfechtungsklage insoweit schlüssig zu begründen, dass das Gericht die Klage weiter verfolgt. 2) Selbst wenn der rechtliche Vater seine Zweifel für das Gericht ausreichend begründen konnte und dies fristgerecht, so hat der rechtliche Vater durch dieses Verfahren nur die Möglichkeit mit der Erlangung der Gewissheit bei Obsiegen, auch seine rechtliche Stellung als Vater zu verlieren. Dies selbst wenn er aufgrund der gewachsenen ‟Familienbande” trotzdem ja weiter für das Kind sorgen wollte.

Was ist neu durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 2007 ?Das Verfahren der Vaterschaftsanfechtung bleibt dasselbe. Die Voraussetzungen ändern sich nicht, insbesondere verbleibt es bei der absoluten Unverwertbarkeit eines heimlich eingeholten genetischen Abstammungsgutachtens. Auch bleibt es bei der unausweichlichen Folge der Anfechtung, bestätigt sich die biologische Nichtvaterschaft, dass auch die rechtliche Vaterschaft entfällt.Das Bundesverfassungsgericht hat nun aber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des rechtlichen Vaters in Form des Rechtes auf Schutz vor Vorenthaltung erlangbarer Informationen Rechnung getragen. Zusätzlich zum Vaterschaftsanfechtungsverfahren wird dem Gesetzgeber aufgetragen, innerhalb eines Jahres ein weiteres Verfahren zu ermöglichen. In diesem Verfahren soll es nicht um die Feststellung oder Nichtfeststellung der rechtlichen Vaterschaft gehen, sondern allein um die Feststellung oder Nichtfeststellung der biologischen Vaterschaft des rechtlichen Vaters zum Kinde. Also der Klärung der Frage der Abstammung des Kindes. Die Stellung des rechtlichen Vaters als ‟rechtlicher” Vater wird hierdurch nicht berührt; es ändern sich hierdurch weder Familienverhältnisse, noch Rechte und Pflichten. Ziel ist allein die Verschaffung der Gewissheit über die Abstammung. Die Gestaltung dieses Verfahrens ist noch offen. Die Voraussetzungen, welche die Begründung einer solchen Klage auf Abstammung ermöglichen, sollen jedoch weit unter denjenigen liegen, welche notwenig sind für eine Vaterschaftsanfechtungsklage.

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