04. Februar 2008
Abwehr unberechtigt erhobener Ansprüche
Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko Zu diesem Schluss ist der BGH im Urteil vom 12.12.2006, AZ: VI ZR 224/05, gekommen. Hier waren Kläger und Beklagter nur miteinander bekannt. Trotzdem hat der Beklagte gegen den Kläger eine Forderung in Höhe von 200.000 EUR erhoben. Der Kläger beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Der Kläger verlangt nun Ersatz seiner Anwaltskosten in Höhe von 2.500 EUR. Der BGH hat die Klage abgewiesen, weil es keinen generellen Kostenerstattungsanspruch desjenigen gibt, der von einem anderen mit unberechtigten Ansprüchen überzogen wird. Es müssen die Voraussetzungen einer materiell – rechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sein. Solch ein Anspruch kann sich aus Vertrag, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben. Im geschilderten Fall war jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Die Parteien kannten sich nur, so dass zwischen ihnen kein Vertrag oder eine vertragsähnliche Sonderbeziehung bestand. Der Beklagte hatte auch nicht in ein geschütztes Recht des Klägers eingegriffen. Folglich bestand kein Anspruch aus Delikt. Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestand nicht, da die Forderungsabwehr des Beklagten keine dem Interesse oder dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprechende Maßnahme war. Kostenerstattungsansprüche der ZPO waren hier nicht anzuwenden.