13. Januar 2012
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Eine Gemeinde muss eine Beamtin entschädigen, weil sie sie allein aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren um die Stelle des Ersten Gemeinderates ausgeschlossen hat. Dies hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg unter Verweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entschieden. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 10.01.2012).
Die 1953 geborene Klägerin, die in einer niedersächsischen Stadt als Beamtin tätig ist, hatte sich bei der beklagten Gemeinde erfolglos um die im September 2006 ausgeschriebene Stelle des Ersten Gemeinderates, der der allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters ist und für acht Jahre gewählt werden sollte, beworben. Insgesamt hatten sich 18 Personen um diese Stelle beworben. Der Rat der Gemeinde wählte den von dem Bürgermeister vorgeschlagenen Bewerber aus und ernannte ihn zum Ersten Gemeinderat.Die Klägerin sieht sich wegen ihres Alters diskriminiert. Sie hatte geltend gemacht, der Bürgermeister habe vor der Auswahlentscheidung erklärt, dass sie wegen ihres Alters für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht komme, was allerdings der Bürgermeister in Abrede gestellt hatte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, sie sei aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden. Dies stelle eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihres Alters dar, die die Gewährung von Entschädigung und Schadenersatz nach den Bestimmungen des AGG rechtfertige.
Während die Beamtin vor dem Verwaltungsgericht Stade mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen war, konnte sie in der Berufung vor dem OVG einen Teilsieg erringen. Das OVG hat die beklagte Gemeinde verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von rund 4.865 Euro und Schadenersatz in Höhe von rund 1.020 Euro zu leisten. Soweit die Klägerin weitergehend eine Entschädigung in Höhe von mindestens 30.000 Euro und Schadenersatz in Höhe von rund 1.461 Euro begehrt hat, hat das OVG die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 der beklagten Gemeinde auferlegt.
Das OVG ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin allein aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren um die Stelle des Ersten Gemeinderates ausgeschlossen worden ist. Diese Verfahrensweise habe gegen die Vorschriften des AGG verstoßen. Der Klägerin stehe deshalb gegen die beklagte Gemeinde ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu, so das OVG. In Bezug auf die Höhe der Entschädigung stellte das Gericht fest, dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin bei einer benachteiligungsfreien Auswahl vom Rat der beklagten Gemeinde gewählt worden wäre. Deshalb dürfe die Entschädigung drei Monatsgehälter nicht übersteigen. Allerdings hielt das OVG im konkreten Fall die Gewährung der höchstmöglichen Entschädigung nicht für gerechtfertigt, sondern nach den Umständen des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes für angemessen und ausreichend. Dies ergebe bezogen auf den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens eine Entschädigung von rund 4.865 Euro. Ferner verpflichtete das Gericht die beklagte Gemeinde wegen des festgestellten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot, der Klägerin für das außergerichtliche Verfahren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.203 Euro zu ersetzen.