16. März 2010
Anfechtung außerhalb der Insolvenz
Das Finanzamt konnte gegen den Ehemann der Klägerin, der freiberuflich tätig ist, Steuerrückstände wegen diverser Vermögensübertragungen und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr vollstrecken. In Erfahrung gebracht wurde allerdings, dass die Klägerin ein Konto eröffnet hatte, für das der Ehemann Vollmacht besaß und über das er Honorarzahlungen für seine freiberufliche Tätigkeit einzog. Als benachteiligter Gläubiger focht das Finanzamt die Zuflüsse der betrieblichen Forderungen auf dem Konto der Klägerin nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes (AnfG) an und nahm die Klägerin durch Duldungsbescheid für die Steuerschulden des Ehemanns in Anspruch.Das FG Münster bestätigte die Inanspruchnahme der Klägerin für die Steuerrückstände ihres Ehemanns durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid. Die Klägerin sei gemäß Â§ 191 Abs. 1 AO verpflichtet, die Vollstreckung gegen sich zu dulden. Durch die Anweisung des Ehemanns an dessen Vertragspartner, die Honorare auf das der Klägerin gehörende Konto zu überweisen, habe diese in rechtlich anfechtbarer Weise Vermögensvorteile – nämlich Forderungen – von ihrem Ehemann erlangt. Hierdurch sei es zu einer Benachteiligung der Gläubiger des Ehemanns und somit auch des Finanzamts gekommen. Denn die Klägerin sei durch den Zufluss der Gelder auf ihrem Konto Inhaberin der Forderungen geworden.Von der nach dem Anfechtungsgesetz erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemanns habe die Klägerin – entgegen ihrer eigenen Behauptung – aufgrund ihres Wissens über die drohende Zahlungsunfähigkeit und auch der Verflechtung der Lebens- und Arbeitsbereiche der Eheleute positive Kenntnis gehabt.Zwar könne die Klägerin das unmittelbar aus der Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten Erlangte – nämlich die Forderungen des Ehemanns – nicht mehr herausgeben. Die Forderungen seien durch den Zufluss auf dem Konto der Klägerin erloschen. Allerdings habe die Klägerin in Höhe der von ihr vereinnahmten Forderungen Wertersatz durch Geldzahlung zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG). Infolge ihrer Kenntnis über die Gläubigerbenachteiligung könne sich die Klägerin auch nicht auf Entreicherung berufen.