13. Dezember 2010
Anfechtung eines Prozessvergleichs
Die Parteien verhandelten im Berufungsverfahren vor dem LAG Niedersachsen über eine Kündigungsschutzklage. In der Verhandlung setzt sich der vorsitzende Richter massiv für einen Vergleichsschluss ein. Er äußert in diesem Zusammenhang unter anderem gegenüber dem Kläger „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab†und „Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen†und „Seien Sie vernünftig, sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“. Die Parteien einigten sich in der Verhandlung auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich. Der Arbeitnehmer hat diesen Vergleich später mit der Begründung angefochten, dass er durch widerrechtliche Drohung zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden sei. Er beantragte deshalb vor dem LAG die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich nicht erledigt ist, und verfolgte seine Berufungsanträge weiter. Das LAG hatte dem entgegen festgestellt, dass das Verfahren durch den Vergleich beendet sei.Das BAG hat dies für falsch gehalten (Az. 2 AZR 544/08). Der Vergleich ist auf Grund der von dem Arbeitnehmer erklärten Anfechtung unwirksam. Die Anfechtung wurde form- und fristgerecht geltend gemacht. Im vorliegenden Fall sind die Äußerungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung in der Gesamtschau als widerrechtliche Drohung anzusehen. Für die Anfechtung wegen einer Drohung ist es unerheblich, von welcher Person die Drohung stammt. Sie kann auch von einem Dritten ausgehen, wobei dieser Dritte auch das Gericht oder ein Mitglied des Gerichts sein kann. Da der Arbeitnehmer in der fraglichen Verhandlung selbst anwesend war und er dem Vergleichsschluss selbst zugestimmt hat, ist er als Adressat der von dem Vorsitzenden ausgesprochenen Drohungen anzusehen. Die Äußerungen des Vorsitzenden gehen im konkreten Fall über die bloße Verdeutlichung von Prozessrisiken hinaus. Es handelt sich auch nicht nur um einen „schlechten Scherzâ€, da der Arbeitnehmer durch die Zahl der gemachten Äußerungen und ihre Inhalte den Eindruck gewinnen musste, bei weiteren Bedenken gegen den Vergleich als „Störenfried†zu gelten und in diesem Fall nicht mehr mit Sachargumenten im weiteren Verlauf des Prozesses durchzudringen. Durch seine Verhandlungsführung hat der Vorsitzenden den Eindruck erweckt, der Kläger müsse sich zwingend der Autorität des Gerichts beugen. Durch die drastische Wortwahl musste der Kläger zu Recht befürchten, er könne eine unvoreingenommene neutrale Entscheidung des Gerichts im Falle der Ablehnung des Vergleichs nicht erwarten.Fazit: Auch wenn es insbesondere vor Arbeitsgerichten häufiger vorkommt, dass Parteien durch den Vorsitzenden zu einem Vergleich „geprügelt†werden, stellt der vorliegende Fall angesichts der drastischen Wortwahl und der ungewöhnlichen Kumulation der ausgesprochenen „Drohungen†sicher einen Ausnahmefall dar. Dennoch bietet die Entscheidung für Anwälte einen interessanten Ansatzpunkt zur Beseitigung geschlossener Vergleiche. Zu beachten ist, dass die Anfechtung in dem vermeintlich beendeten Verfahren und vor dem insoweit entscheidungsbefugten Gericht geltend zu machen ist. Das BAG begründet diesen Umstand damit, dass mit der Anfechtung des Vergleichs dessen prozessbeendende Wirkung rückwirkend wegfällt und somit die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Prozesses fortbesteht.