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15. April 2019 RAin Mona Schlolaut

Anspruch auf Krankengeld beim Aufenthalt im Ausland

Das Ruhen eines Anspruchs auf Leistungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung während eines Auslandsaufenthaltes

Immer wieder kommt es zu der Situation, dass Arbeitsunfähigkeit und Aufenthalte im Ausland zusammentreffen. Wenn Personen mit einem Anspruch auf Zahlung von Krankengeld versichert sind, bekommen sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld gezahlt.

Bei längerer Krankheit können dennoch der Wunsch oder die Notwendigkeit bestehen, sich im Ausland aufzuhalten. § 16 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) bestimmt, dass ein Anspruch auf Leistungen ruht,  solange  Versicherte sich im Ausland aufhalten. Das gilt auch dann, wenn sie während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken.

Begründet wird das mit dem „Sachleistungssytem“ der Krankenversicherung, welches einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung im Ausland entgegensteht. Sachleistungen sind zum Beispiel die ärztliche Behandlung oder Heil- und Hilfsmittel. Diese sollen wegen der Abrechnungsschwierigkeiten nicht im Ausland in Anspruch genommen werden.

Allerdings ruhen auch Ansprüche auf Zahlung von Krankengeld. Begründet wird diese Einschränkung damit, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen. Wenn die Krankenkasse Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann sie in Deutschland den MdK (Medizinischen Dienst der Krankenkasse) einschalten und prüfen lassen, ob Arbeitsunfähigkeit besteht. Diese Möglichkeit hat sie bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, nicht.

Bei einem geplanten Aufenthalt im Ausland sollte daher vorher die Zustimmung der Krankenkasse eingeholt werden. Sie kann zustimmen, muss es aber nicht. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die nur den Einzelfall regelt. Die Krankenkasse wird prüfen, ob durch den Aufenthalt im Ausland die Gesundung gefährdet ist, z.B. weil die Reise zu anstrengend ist oder die Therapien nicht fortgesetzt werden können und sich dadurch die Zeit der Arbeitsunfähigkeit und der Zahlung von Krankengeld verlängern. Ablehnenden Entscheidungen kann widersprochen werden.

In diesem Zusammenhang ist wichtig, wie die Frage des „Auslands“ definiert wird. Laut einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.02.2018 (Az.: S 4 KR 2398/17) darf die Zahlung des Krankengeldes nicht eingestellt werden, wenn der Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat erfolgt. Insoweit verdrängt EU-Recht das Recht des Bundesdeutschen Gesetzgebers.

Innerhalb der Bundesrepublik benötigen Versicherte bei einer Ortsabwesenheit keine Genehmigung der Krankenkasse. Sie müssen aber ihre Erreichbarkeit sicherstellen, um gegebenenfalls Einladungen zur Untersuchung bei MdK fristgemäß folgen zu können. Es ist also ratsam, eine andere Person zu bitten, regelmäßig den Briefkasten zu leeren, um auf die Post von der Krankenkasse reagieren zu können. Zudem darf sich die Reise nicht negativ auf die Genesung auswirken. Untersuchungen und Behandlungen müssen weitergehen, um so rasch wir möglich zu gesunden.

in Beitrag, nationale Rechtsprechung

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