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05. Juni 2018 RA Andreas Pitsch

Mieterhöhung nach Modernisierung auf 245 %?

Das Amtsgericht München hat eine Mieterin dazu verurteilt, eine Modernisierung ihrer Wohnung trotz einer zu erwartenden Mieterhöhung auf 245% der bisherigen Miete zu dulden.

Die Mieterin ist 70 Jahre alt. Sie wohnt seit 1958 in vier Zimmern mit etwa 100 qm in München mit einer Kaltmiete von zuletzt 517,66 Euro. Im Mai 2015 kündigte der neue Eigentümer/Vermieter Modernisierungsmaßnahmen in Form von Balkonanbau, Außenaufzug, Zentralheizung, Isolierverglasung und dreiadrigen Stromkabeln an, und kündigte eine Mieterhöhung nach Fertigstellung um 751,67 Euro auf dann 1.296,33 Euro an. Die Mieterin verweigerte die Zustimmung. Die angekündigten Modernisierungsmaßnahmen seien nur vorgeschoben, um sie zum Auszug zu bewegen und dann den Zuschnitt der Wohnung zu verändern und weitergehende Modernisierungen durchzuführen. Außerdem handele sich um Luxusmodernisierungen, und schließlich liege wegen der geplanten Mieterhöhung ein Härtefall vor.

Das Amtsgericht hat jedoch der Klage des Vermieters stattgegeben, das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, nachdem die Berufung zurückgewiesen wurde. Die Mieterin muss die angekündigten Modernisierungsmaßnahmen dulden. Der Vermieter müsse sein Mietobjekt dem üblichen Wohnkomfort sowie den jeweiligen technischen anpassen, um die Vermietbarkeit des Hauses zu sichern, so das Gericht. Es handelt sich nicht um überdurchschnittliche Ausstattungen, so das Gericht weiter. Vielmehr gehe es um typische Modernisierungsmaßnahmen zur Anpassung des Mietvertrages an die zwischenzeitliche Entwicklung. Ergebnis der Modernisierung werde ein durchschnittliches Niveau sein, das nach heutigem Standard jeder Mieter erwarten könne.

Zwar sei die zu erwartende Mieterhöhung als Folge der Modernisierung für die Beklagte beachtlich, aber es liege eben keine Luxussanierung vor. Die Baumaßnahmen seien auch nicht vorgeschoben, sondern tatsächlich konkret geplant.

Dass sich die Mieterin aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen die Wohnung nicht mehr leisten könne, sei unter Abwägung der Interessen des Eigentümers an Veränderungen und Verbesserungen seines Mietshauses hinzunehmen, das folge aus dem grundrechtlich verankerten Eigentumsschutz.

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