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17. August 2017 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

Taxifahrer: Unzumutbarkeit, alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 10.08.2017 entschieden, dass ein Taxiunternehmen von seinem Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, damit der Fahrer seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert.Der Fahrer hatte Klage auf den Mindestlohn für so genannte Standzeiten erhoben. Der Arbeitgeber hatte sich folgendes ausgedacht: Das Taxameter des Taxis gibt nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal von sich. Der Fahrer kann danach innerhalb von zehn Sekunden eine Taste drücken. Tut er das, wird seine Standzeit vom Taxameter als Arbeitszeit aufgezeichnet, ansonsten wird die sich anschließende Standzeit als unbezahlte Pausenzeit erfasst.Der Taxifahrer hatte die Taste nicht gedrückt, verlangte aber dennoch die Vergütung für die entsprechende Standzeit. Er argumentierte, ihm sei das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen.Das Arbeitsgericht hat dem Taxifahrer überwiegend Recht gegeben. Standzeiten und auch sonstige Zeiten, in denen er bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft, jedenfalls aber Bereitschaftsdienst. Sie müssen deshalb mit dem Mindestlohn bezahlt werden. Die Regelung des Arbeitgebers bezüglich des Signalknopfes verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz, so das Gericht. Der Datenschutz untersagt auch im Arbeitsverhältnis eine unverhältnismäßige Erfassung von personenbezogenen Daten. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft eines Fahrers zu kontrollieren, erfordert keine so enge zeitliche Überwachung, so dass Gericht. Abgewiesen hat das Gericht die Klage allerdings im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten, was ihm auch möglich war.

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