14. Februar 2008
Anti-Rauch-Gesetze
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat es einem Raucherclub untersagt, nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz in seinem Stammlokal Raucher-Clubabende durchzuführen. Das besagte, auch anderen Gästen offen stehende Stammlokal des Clubs besteht nur aus einem nur aus einem Schankraum, was für die Entscheidung maßgeblich war. Der sich auf einen seit 1903 bestehenden Raucherclub gründende Verein hatte bisher seine monatlichen Raucherabende üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 veranstaltet, als die Gaststätte auch anderen Gästen offen stand.
Nach dem Nichtraucherschutzgesetz von Rheinland-Pfalz darf in Gaststätten ab dem 15.02.2008 nicht mehr geraucht werden. Die Verbandsgemeinde hatte den Antrag auf Durchführung von 11 Raucherabenden in dem Stammlokal abgelehnt mit der Begründung, dass künftig lediglich in durch ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen erlauben könne. Der Club wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und machte unter anderem geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Nach dem Gesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals rauchfrei sein. Das betreffende Lokal habe nur einen Schankraum, so dass die bisherigen Raucherabende dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen, denn man könne sich an anderen Orten zum Rauchen treffen, zum Beispiel in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten Tagungsräumen.