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09. April 2009 Bayh & Fingerle

Anwaltswerbung

Bezeichnung "Rechtsanwälte für Arbeitsrecht" ist irreführend

Ist keiner der beteiligten Rechtsanwälte Spezialist oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, dürfen die Rechtsanwälte sich auch nicht als „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ bezeichnen. In einem solchen Fall sei eine Irreführung gegeben, es bestehe die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften. Dies hat der Anwaltsgerichtshof Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 05.02.2009 entschieden.Das berufsrechtliche Irreführungsverbot begrenze die berufsrechtliche Möglichkeit der Werbung und der Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit samt eventueller Spezialisierungshinweise, teilte das Gericht mit. Das Irreführungsverbot verbiete Benennungen, soweit sie die Gefahr einer Verwechselung mit Fachanwaltschaften begründeten oder sonst irreführend seien. Auszugehen sei von einem Rechtslaien. Dieser sei regelmäßig nicht in der Lage, aus der Begriffsführung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ den wesentlichen Unterschied zur geprüften Fachkompetenz des „Fachanwaltes für Arbeitsrecht“ zu erfassen. Damit sei die Gefahr der Irreführung gegeben. Die betroffenen Anwälte hingegen sahen ihre Form der Werbung durch das Grundgesetz geschützt. Auch dies verneinte der AnwGH. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 28.07.2004 festgestellt, dass sich ein Verbot der Selbstdarstellung von Verfassungs wegen nicht rechtfertigen lässt, sofern die Angaben „nicht irreführend sind“. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht nur eine Irreführung gegeben, sondern auch die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften. Eine größere Annäherung an die Bezeichnung „Fachanwälte für Arbeitsrecht“ sei begrifflich nicht denkbar. Werde diese Form von Werbung zugelassen, würde der Begriff des Fachanwaltes völlig entwertet.

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