26. Februar 2008
Anzeigenverträge:
Wenn eine Pflicht zur Zahlung so in einem Vertrag versteckt wird, dass sie für den Vertragspartner überraschend ist, ist sie trotz Unterschrift des Vertragspartners unwirksam. Dies hat das Amtsgericht München in einem Fall der Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch bestätigt. Die schlichte Eintragung sollte kostenfrei sein, jedoch war in einem als „Korrekturabzug“ bezeichneten Formular im Kleingedruckten eine Klausel versteckt, wonach bei Unterschreiben des Formulars ein Vertrag über einen kostenpflichtigen hervorgehobenen Eintrag über zwei Jahre zum Preis von 830 Euro plus Mehrwertsteuer zustande kommen sollte.
Ein Verlag, der ein Branchenbuch herausgibt, hatte der Klägerin telefonisch einen kostenlosen Eintrag in diesem Branchenbuch angeboten. Der Verlag sandte ihr ein Formular, in dem als Betreff „Korrekturabzug“ stand; sie sollte die Angaben ggf. ändern und das Formular zurücksenden. Im Kopf des Formulars war vermerkt, dass der jährliche Grundeintrag kostenlos sei. Der kleingedruckte nachfolgende Text enthielt allerdings eine Vereinbarung über den kostenpflichtigen hervorgehobenen Eintrag auf zwei Jahre. Die Klägerin korrigierte die Angaben im Formular, unterschrieb es und sandte es zurück.Nachdem die Klägerin später das – von ihrer Buchhaltung versehentlich – gezahlte Geld zurückforderte, gab ihr das Amtsgericht Recht und verurteilte den Verlag zur Rückzahlung. Das Gericht berücksichtigte, dass der Klägerin im Telefonanruf ein kostenloser Eintrag zugesichert worden war. In der Überschrift des ihr zugesandten Formulars stehe auch dick und grau hinterlegt, dass die jährliche Grundeintragung kostenlos sei, und auch im weiteren sei von einem kostenpflichtigen Eintrag zunächst nicht die Rede. Der erst viele Sätze weiter erscheinende Hinweis darauf werde im Vertragstext nicht hervorgehoben und sei auch so angeordnet, dass er übersehen werden könne. Es bestehe auch ein Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen. Auch das äußere Erscheinungsbild des „Korrekturabzuges“ mache die strittige Klausel zu einer überraschenden Vereinbarung. Damit sei diese unwirksam und die geleistete Zahlung könne zurückgefordert werden.