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07. September 2009 Bayh & Fingerle

Arbeitnehmer-Datenschutz

Arbeitsministerium stellt Entwurf für Gesetz zu Beschäftigtendatenschutz vor - Erlass allerdings erst nach der Bundestagswahl möglich

Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) hat am 04.09.2009 den Diskussionsentwurf für ein Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz vorgestellt. Dazu erklärt der Minister: „Wir brauchen ein eigenständiges und umfassendes Gesetz zum Datenschutz am Arbeitsplatz. Die Skandale der letzten Zeit haben gezeigt, dass wir etwas tun müssen um die Persönlich­keitsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu stärken.“Der Bundesarbeitsminister will den Beschäftigtendatenschutz direkt nach der Wahl realisieren. Unternehmen seien keine rechtsfreien Räume, der Datenschutz ende nicht am Werkstor. Die bisherigen Regelungen des Arbeitnehmerdatenschutzes gäben keine klaren Antworten auf Videoüberwachung, Detektiveinsatz sowie Internet- und E-Mail-Kontrolle. Der Diskussionsentwurf solle daher die bestehenden Vorschriften und Gerichtsurteile zum Beschäftigtendatenschutz vereinheitlichen und bestehende Lücken schließen. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs umfassen sowohl die Befugnisse des Arbeitgebers im Einstellungsverfahren als auch im laufenden Beschäftigungsverhältnis. Es werde klar geregelt, so Scholz weiter, welche Daten eines Bewerbers im Einstellungs­verfahren erhoben und verwendet werden dürfen. Erstmals würden die Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers definiert. Auch dürfe der Arbeitgeber Auskünfte über einen Bewerber bei Dritten nur mit Einwilligung des Bewerbers einholen.Auch für laufende Beschäftigungsverhältnisse werde klar geregelt, welche Daten über den Beschäftigten durch den Arbeitgeber erhoben und verwendet werden dürfen. Die Daten müssten für den Arbeitgeber für die Erfüllung seiner Pflichten oder zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sein. Verboten sei die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen und insbesondere die ausschließlich automatisierte Personalentscheidung.Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz werde ebenso wie der Einsatz von Ortungs­systemen und die Verwendung biometrischer Daten im Beschäftigungs­verhältnis eindeutig geregelt und an konkrete Voraussetzungen geknüpft. So sei die gezielte Videoüberwachung von Beschäftigten grundsätzlich verboten und nur zulässig, wenn Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat im Beschäftigungs­verhältnis begründeten.Gesundheitliche Untersuchungen, so der Entwurf weiter, seien im Einstellungsverfahren nur noch unter klar benannten Voraussetzungen zulässig. Auch während des Arbeitsverhältnisses seien Fragen des Arbeitgebers nach Diagnosen und Befunden gesundheitlicher Unter­suchungen des Beschäftigten grundsätzlich unzulässig.Wenn keine gesonderte Vereinbarung bestehe, sei es dem Beschäftigten erlaubt, Telefon, E-Mail und Internet am Arbeitsplatz auch privat zu nutzen, soweit dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Sei die private Nutzung erlaubt, dürfe der Inhalt der Nutzung nicht erhoben werden.Beschäftigte, deren Daten unzulässig oder unrichtig erhoben oder verwendet werden, haben nach dem Entwurf Anspruch auf Korrektur und Schadensersatz. Der Arbeitgeber bleibe auch dann dafür verantwortlich, dass die datenschutz­rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, wenn er die Beschäftigten­daten durch Dritte erheben oder verarbeiten lasse. In Betrieben mit fünf oder mehr Mitarbeitern sei zudem ein Beschäftigten­datenschutz­beauftragter zu bestellen. Dieser erhalte besondere Befugnisse, um eine wirksame innerbetriebliche Datenschutzkontrolle sicherzustellen. Bestellung und Abberufung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrates.

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