07. Oktober 2011
Arbeits-/Insolvenzrecht
Hintergrund: Die Insolvenzordnung sieht die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter vor, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger benachteiligen, soweit nicht das redliche Vertrauen darauf, dass vor der Insolvenzeröffnung erfolgte Verfügungen des Schuldners Bestand haben, für schutzwürdig angesehen wird. Geregelt ist unter anderem, dass eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, anfechtbar ist, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Dabei steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.Bei erfolgreicher Anfechtung durch den Insolvenzverwalter müsste der betroffene Arbeitnehmer die empfangenen Entgeltzahlungen an die Insolvenzmasse zurückerstatten!Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in einem am 10.09.2007 aufgrund eines Antrags vom 10.07.2007 eröffneten Insolvenzverfahren. Der Kläger war bei der Schuldnerin seit dem 13.11.2003 als handwerklicher Betriebsleiter beschäftigt. Ab 2006 geriet die Schuldnerin mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand. Am 04.05.2007 erhielt der Kläger Gehalt für Januar 2007 in Höhe von 900 Euro netto und am 07.05.2007 in Höhe von rund 310 Euro netto. Ebenfalls am 07.05.2007 zahlte ihm die Schuldnerin Gehalt für Februar 2007 in Höhe von circa 2.342 Euro netto und am 10.05.2007 Gehalt für März 2007 in Höhe von 2.310,89 Euro netto. Der Beklagte focht mit einem Schreiben vom 01.10.2007 diese Gehaltszahlungen in Höhe von insgesamt rund 5.863 Euro netto an und forderte den Kläger ohne Erfolg auf, die erhaltenen Beträge zur Insolvenzmasse zurückzuerstatten. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er den vom Beklagten beanspruchten Betrag nicht zurückzahlen muss. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.Soweit die Gehaltszahlungen der Schuldnerin im Mai 2007 der Vergütung der vom Kläger in den vorausgehenden drei Monaten erbrachten Arbeitsleistungen dienten, unterlagen sie laut BAG als Bargeschäft im Sinne der Insolvenzordnung nicht der Anfechtung, weil noch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung bestand. Im Übrigen sei die Annahme des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, der Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine positive Kenntnis des Klägers von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei den Gehaltszahlungen im Mai 2007 abgeleitet werden könnte. Ohne Rechtsfehler habe das LAG auch die Kenntnis des Klägers von Umständen verneint, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen.Die Kenntnis des Klägers von der zeitlichen Dauer und Höhe der eigenen Gehaltsrückstände sowie von dem Umstand, dass die Schuldnerin gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer seit mehreren Monaten mit Vergütungszahlungen in Rückstand geraten war, hielt das BAG dafür für unzureichend. Sie lasse noch kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts- und Zahlungslage der Schuldnerin zu. Bei seiner Würdigung habe das LAG berücksichtigen dürfen, dass der Kläger keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin hatte, dass er keine Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrgenommen hatte und dass der Schuldnerin Material noch auf Rechnung geliefert worden war. Ebenso wenig war es nach Ansicht des BAG revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das LAG auch die Kenntnis des Klägers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit verneint hat.(Quelle: Beck-Online)