10. Juli 2009
Arbeitslosengeld I
Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang stellt als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt im Sinne des SGB III in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001 dar, auch wenn dem Arbeitnehmer daraufhin vom alten Arbeitgeber gekündigt wird. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 08.07.2009).Der Kläger war bei der Firma E. in einem Betriebsteil beschäftigt, den die Arbeitgeberin zum 05.06.2001 an die Firma M. veräußerte. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang schriftlich ohne Angabe von Gründen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen blieb. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.01.2002 beendet. Die Bundesagentur für Arbeit stellte anschließend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.02.2002 bis zum 25.04.2002 fest. Die dagegen erhobene Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Das BSG selbst ließ es offen, ob im konkreten Fall eine Sperrzeit eingetreten war oder nicht. Vielmehr verwiesen die Kasseler Richter die Rechtssache zurück an das Landessozialgericht. Dieses muss nun klären, ob ein wichtiger Grund für die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat. Die BSG-Richter erinnerten allerdings an ihre Rechtsprechung, wonach ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäreHintergrund ist folgende Regelung im SGB III: Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe von zwölf Wochen ein.