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07. September 2007 Bayh & Fingerle

Arbeitslosengeld II

Hartz IV-Empfänger dürfen Auto im Wert von bis zu 7.500 Euro besitzen

Ein Hartz IV-Empfänger muss erst dann, wenn sein Auto mehr als 7.500 Euro wert ist damit rechnen, dass ihm Arbeitslosengeld II-Leistungen verweigert werden bzw. er das Auto verkaufen muss. Diese Grenze hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 06.09.2007 gezogen (Az.: B 14/7b AS 66/06 R). Bislang hatten die Behörden bei Hartz IV-Empfängern grundsätzlich bereits Autos, die mehr als 5.000 Euro wert waren, als unangemessen angesehen.Die Bundesrichter orientierten sich an der Kraftfahrzeughilfeverordnung, die einen Wert von 9.500 Euro für die Autos behinderter Arbeitnehmer festsetzt. Da der Gesetzgeber für die Hartz-Empfänger den Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung zu Grunde gelegt habe, sei ein Wert von 7.500 Euro angemessen. Sei das Auto teurer, müsse es als Vermögen gelten. Den Kläger in diesem Verfahren hatte die beklagte Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nicht als hilfebedürftig angesehen, weil das zu berücksichtigende Vermögen den Grundfreibetrag übersteige. Als Vermögensbestandteil berücksichtigte sie neben zwei Lebensversicherungen und einer Rentenversicherungspolice vor allem ein Pkw der Marke Seat Leon mit einem Zeitwert von 9.600 Euro. Die ARGE ging davon aus, dass der Pkw die Grenze des Angemessenen übersteige und rechnete den die Grenze von 5.000 Euro überschießenden Wert des Pkw in Höhe von 4.600 Euro als Vermögen an.

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