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17. Februar 2011 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

Erstattung von Detektivkosten, die der Arbeitgeber aufgewendet hat
Ein Arbeitgeber kann Detektivkosten nur dann erstattet verlangen, wenn ein konkreter Tatverdacht gegen den überwachten Mitarbeiter besteht und dieser mithilfe des Detektivs einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf diejenigen Überwachungsmaßnahmen begrenzt, die ein „vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber“ unter Berücksichtigung des Einzelfalls als zur Schadensbeseitigung oder -verhütung erforderlich halten durfte.Dies hat das Bundesarbeitsegricht (BAG) in einem Urteil vom 28.10.2010 entschieden.

Die Parteien stritten vor Gericht über die Erstattung von Detektivkosten. Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber als Leiter einer Niederlassung beschäftigt. Im Dezember informierte der Kläger über seinen Wunsch, sein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, um sich mit einer Konkurrenztätigkeit selbständig zu machen. Die auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichteten Verhandlungen scheiterten.Im Januar räumte der Kläger daraufhin seine persönlichen Sachen aus, besuchte einen Kunden und kündigte sodann sein Arbeitsverhältnis fristgerecht. Aufgrund seines Verhaltens verdächtigte ihn der Arbeitgeber, im noch bestehenden Arbeitsverhältnis einer Konkurrenztätigkeit nachzugehen, was bekanntermaßen eine Pflichtverletzung darstellt. Deshalb beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei mit der Observation. Die erste Beschattung bestätigte, dass der Kläger einer Konkurrenztätigkeit nachging. Dies teilte die Detektei dem Arbeitgeber mit. Daraufhin beauftragte dieser die Detektei mit weiteren Observationen, die die verbotene Konkurrenztätigkeit erneut bestätigten.Vor Gericht verlangte der Arbeitgeber die Erstattung der durch die zweite und dritte Observation entstanden Detektivkosten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies dies ab.

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG und verneinte ebenso wie dieses einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers für die über die erste Beschattung hinaus gehenden Maßnahmen.

Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einer Konkurrenztätigkeit nachgeht, macht sich wegen der Gefährdung der wettbewerblichen Interessen des Arbeitgebers schadensersatzpflichtig. Der Arbeitgeber kann aufgewendete Detektivkosten ersetzt verlangen, wenn die Detektei aufgrund eines konkreten Tatverdachts beauftragt worden ist und der Arbeitnehmer dann mithilfe der Detektei einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt werden kann. Soweit, so gut.Die Ersatzpflicht erstreckt sich dabei der Höhe nach auf alle Aufwendungen, die der Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles für notwendig halten konnte. Dabei hat er auch auf das Interesse des schädigenden Arbeitnehmers an der Geringhaltung des Schadens Rücksicht zu nehmen. Deshalb erstreckt sich die Schadensersatzpflicht nur auf solche Maßnahmen, so das BAG, die auch ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Einzelfalls als zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung für erforderlich halten durfte.An dieser „Erforderlichkeit“ fehlte es im konkreten Fall nach Ansicht des BAG bei den Kosten für die der Erstbeschattung folgenden Observationen. Denn dass der Kläger einer Konkurrenztätigkeit nachging, habe bereits festgestanden, als der Arbeitgeber die Detektei das zweite und dritte Mal mit der Observierung des Klägers beauftragte. Durch die Zweit- und Drittobservation konnte kein wirksamer Beitrag mehr dazu geleistet werden, den Kläger einer vorsätzlichen Vertragsverletzung zu überführen. D. h., die weiteren Obeservationen brachten keine neuen Erkenntnisse, die das BAG auch nicht für erforderlich hielt. Die weitere Überwachung habe auch nicht der Verhütung weiterer Schäden gedient, weil der Arbeitgeber den Mitarbeiter, nachdem die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung feststand,  mit seinem vertragswidrigen Verhalten habe fortfahren lassen. Aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Arbeitgebers sei die weitere Observation jedoch weder zur Schadensbeseitigung noch zur Schadensverhütung erforderlich gewesen. Die Entscheidung reiht sich in die restriktive Rechtsprechung des BAG zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten ein. Sie gibt aus der Sicht der Praxis den betroffenen Arbeitgebern wenig Sicherheit beim Umgang mit dem Thema. Einerseits wird verlangt, dass solche Kosten verursachende Maßnahmen wie die Beschattung durch eien Detektei beim konkreten Verdacht von Verstößen frühzeitig eingestellt werden. Dann muss der Arbeitgeber z. B. den Arbeitnehmer mit dem Vorwurf konfrontieren und anhören, oder eine gerichtliche Unterlassungsverfügung beantragen. Andererseits riskiert der Arbeitgeber jedoch, „aus Mangel an Beweisen“ einen folgenden Kündigungsschutz- oder Schadensersatzprozess zu verlieren.

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