19. Januar 2009
Arbeitsrecht
Eine wirksame Rückzahlungsklausel, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet, setzt voraus, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass fünf Jahre Bindung zu lang sind. Die zu lange Bindungswirkung führe grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Lediglich, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig gewesen sei, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht habe, erforderten die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens eine ergänzende Vertragsauslegung (Urteil vom 14.01.2009).Im konkreten Fall blieb die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Denn im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht. Weil der Arbeitgeber statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart hatte, hielt die Rückzahlungsklausel der Inhaltskontrolle nach „AGB-Recht“ nicht stand. Die Erfurter Richter betonten, dass die zulässige Bindungsdauer im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen unter Abwägung der Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung zu ermitteln sei.