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13. Mai 2009 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

BAG ändert Rechtsprechung zur "gegenläufigen" betrieblichen Übung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer am 12.05.2009 veröffentlichten Entscheidung vom 18.03.2009  seine bisherige Rechtsprechung zur so genannten „gegenläufigen betrieblichen Übung“ aufgegeben.Nach bisheriger Rechtsprechung konnte eine betriebliche Übung (z.B. dreimalige Zahlung von Urlaubsgeld ohne Vorbehalt) durch eine später geänderte gegenläufige (gegenteilige) betriebliche Übung beendet werden.  Das BAG hat z.B. bei Gratifikationszahlungen (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) angenommen, dass der Arbeitgeber durch eine geänderte Handhabung, z. B. Zahlung mit der Erklärung, die Zahlung erfolge unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, den Rechtsanspruch auf die Zahlung der Gratifikation beenden könne, wenn der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprochen habe.Diese Rechtstsprechung hat das BAG nun aufgegeben und entschieden, dass die dreimalige widerspruchslose Annahme einer vom Arbeitgeber nunmehr unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlten Gratifikation nicht mehr den Verlust eines vertraglichen Anspruchs (entstanden durch betriebliche Übung wegen vorbehaltloser Zahlung) bewirken kann. 

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