04. Juni 2009
Arbeitsrecht
Einem Arbeitnehmer, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, darf allein wegen seiner außerdienstlichen politischen Aktivitäten für eine als verfassungswidrig einzustufende Partei nicht gekündigt werden. Eine Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn die Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu Gunsten eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Anhängers entschieden (Urteil vom 02.06.2009). Der Kläger ist seit 2003 beim beklagten Land im Bereich der Oberfinanzdirektion als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Das Land hat gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Hierbei stützt sich das Land auf den Vorwurf, der Kläger sei als Anhänger und Aktivist der NPD für eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei tätig geworden beziehungsweise tätig. Im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens wurde außerdem die Anfechtung des Arbeitsvertrages der Parteien erklärt.Das Arbeitsgericht hat die Anfechtung des Arbeitsvertrages ebenso wie die außerordentliche/fristlose Kündigung als unwirksam angesehen und der Klage insoweit stattgegeben. Die gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung gerichtete Klage, mit welcher der Kläger im Wesentlichen die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend macht, wurde hingegen erstinstanzlich abgewiesen. Beide Parteien haben gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt. Das LAG wies die Berufung des beklagten Landes zurück. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.Das LAG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach könnten die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Sie reichten aber für sich alleine für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus. Außerdienstliche politische Aktivitäten müssten in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren. Letzteres habe das LAG nicht feststellen können. Es habe deshalb der gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Feststellungsklage stattgegeben. Auf die vom beklagten Land geltend gemachte Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch die NPD habe dabei nicht eingegangen werden müssen, so die Richter. Dem Begehren des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits) habe wegen Aktivitäten des Klägers nach Kündigungsausspruch nicht stattgegeben werden können.